In Verwaltungen und Betrieben mit saisonbedingtem, regelmäßig wiederkehrendem unterschiedlichem Arbeitsanfall im Jahresablauf kann der Arbeitgeber die Arbeitszeit diesen jahreszeitlichen Schwankungen anpassen.

Derartige saisonbedingte Schwankungen, bei denen Zeiten erheblicher verstärkter Tätigkeit abwechseln mit Zeiten deutlich nachlassender Tätigkeit, liegen vor z.B. in Kur- und Badeverwaltungen, bei Gartenbauämtern, landwirtschaftlichen Versuchsanstalten etc., nicht jedoch in Schulen.[1] Der Arbeitgeber kann in den Zeiten erheblich verstärkter Tätigkeit die regelmäßige Arbeitszeit bis zu 60 Stunden wöchentlich, nicht aber über 10 Stunden täglich, verlängern. Zum Ausgleich hierfür muss er die regelmäßige Arbeitszeit für die übrige Zeit des Jahres so verkürzen, dass sie im Jahresdurchschnitt wöchentlich 38,5 Stunden beträgt.

 
Praxis-Beispiel

Die Gemeinde legt die Arbeitszeit für ihr Schwimmbad wie folgt fest: Im April beträgt die Wochenarbeitszeit 50 Stunden, im Mai bis einschließlich August 60 Stunden, im September 50 Stunden. Von der Jahresarbeitszeit (38,5 x 4,348 x 12) von 2.009 Stunden sind sonach 1.360 Stunden verbraucht. Die restlichen 649 Stunden sind auf die übrigen Wochen des Jahres zu verteilen. In dieser Zeit wird auch der Urlaub abgewickelt.

Werden die festgelegten Arbeitsstunden pro Woche eingehalten, liegen keine Überstunden vor. Wird jedoch z.B. im September statt der festgelegten 50 Stunden pro Woche 55 Stunden gearbeitet, sind die 5 Mehrstunden Überstunden. Desgleichen liegen Überstunden vor, wenn ein Ausgleich nicht hinreichend erfolgt, also das Volumen von 2.009 Stunden überschritten wird oder aber, wenn ein Ausgleich deshalb nicht möglich ist, weil der Angestellte vorher ausscheidet.

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