Als Ausnahme zu § 15 Abs. 1 BAT regelt § 16a Abs. 1 BAT, unter welchen Voraussetzungen Pausen im Falle der Mehrarbeit zur Arbeitszeit gerechnet werden. Bei nicht dienstplanmäßiger bzw. nicht betriebsüblicher Arbeit, die mindestens 2 Stunden andauert, werden 15 Minuten Pausenzeit als Arbeitszeit, bei mindestens 3 Stunden Mehrarbeit wird eine halbe Stunde Pausenzeit als Arbeitszeit gerechnet, sofern sich die Mehrarbeit unmittelbar an die Arbeitszeit anschließt bzw. unmittelbar vor Beginn der Arbeitszeit liegt. Die Pausen sind hierbei als Arbeitszeit anzurechnen, gelten aber nicht als Arbeitszeit.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitet ein Angestellter im direkten Anschluss an die betriebsübliche Arbeitzeit 1 Stunde und 45 Minuten mehr, so hat er keinen Anspruch auf die Anrechnung der Pausenzeit als Arbeitszeit gemäß § 16a Abs. 1 BAT. Arbeitet er tatsächlich zwei Stunden länger, so werden ihm 2 Stunden und 15 Minuten als Arbeitszeit entgolten.

Die halbstündige Pause bei Mehrarbeit von mindestens 3 Stunden kann zu je 15 Minuten Pausen geteilt werden. Andere Teilungszeiten sind unzulässig. Da die Pause als Arbeitszeit zu berechnen ist, sind diese Zeiten auch bei den für die Zeitzuschläge maßgebenden Arbeitsstunden zu berücksichtigen (vgl. Zuschläge § 35 BAT).

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