Durch Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung aufgrund eines Tarifvertrages können die tägliche und die wöchentliche Arbeitszeit, Ruhepausen, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit anderweitig geregelt werden, wobei die jeweiligen Mindestgrenzen des § 21a Abs. 1 JArbSchG zu beachten sind. Dieses Recht steht auch den Kirchen zu.

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