Dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Sonntagsarbeit muss an einem Werktag der nächsten oder übernächsten Woche durch zusammenhängende Freizeit ausgeglichen werden. Eine Aufteilung auf mehrere Tage ist unzulässig. Ziel der Regelung ist, den BAT-Angestellten bezüglich des Umfangs der Freizeitgewährung den übrigen Angestellten gleichzustellen, für die der Sonntag stets arbeitsfrei ist. Durch den Ausgleich wird lediglich Freizeit verlagert. Daher besteht für die Ausgleichszeit kein Vergütungsanspruch. Die Sonntagsarbeit wird voll vergütet zuzüglich eines Zeitzuschlages von 25 % (§ 35 Abs. 1 Buchst. b BAT).

Fällt ausnahmsweise der Ausgleich auf einen Wochenfeiertag, ist für die Ausgleichszeit die Stundenvergütung nach § 35 Abs. 3 Unterabs. 1 BAT zu bezahlen. Diese Regelung gilt nach neuester Rechtsprechung des BAG unabhängig davon, ob der Freizeitausgleich dienstplanmäßig oder abweichend vom Dienstplan auf einen Feiertag gelegt wird.[1]

Durch den Ausgleich an einem Wochenfeiertag erhöht sich zwar nicht die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit. Der Angestellte hat aber (so das BAG) durch den Freizeitausgleich an einem Wochenfeiertag einen freien Tag weniger als der Arbeitnehmer, der keinen Schichtdienst leistet und der deshalb am Sonntag und am Wochenfeiertag frei hat. Hat der Schichtdienstleistende aber einen freien Tag weniger als der Angestellte, der nicht Schichtdienst leistet, so erhält er zum Ausgleich dafür die Stundenvergütung nach § 15 Abs. 6 Unterabs. 2 Satz 3 BAT.

 
Praxis-Beispiel

Der Arbeitnehmer arbeitet in der Schicht Z. Diese Schicht arbeitet auch sonntags. Als Ausgleichstag ist im voraus im Schichtplan der folgende Montag vorgesehen. Am Ostersonntag, den 26.3. arbeitete der Arbeitnehmer gemäß Dienstplan. Am folgenden Montag (Ostermontag) hatte er dienstplanmäßig frei. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf entlohnten Freizeitausgleich nach § 15 Abs. 6 Unterabs. 2 Satz 3 BAT.

Kritik :

Diese Rechtsprechung kann nicht überzeugen. Sie übersieht, dass eine Gleichstellung im Normalfall des dienstplanmäßig arbeitsfreien Wochenfeiertags ja auch nicht gegeben ist. Der Angestellte außerhalb des Schichtdienstes erhält Lohnfortzahlung nach § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz, der Angestellte im Schichtdienst weder Vergütung noch Freizeitausgleich. Warum dies anders liegen soll, wenn der arbeitsfreie Wochenfeiertag ausnahmsweise zugleich als Ausgleichstag für Sonntagsarbeit bestimmt ist, leuchtet nicht ein. Eine weitere ungereimte Konsequenz dieser Rechtsprechung ist, dass bei einem auf einen Samstag fallenden Feiertag, der zugleich zum Ausgleichstag bestimmt ist, die Stundenvergütung nicht gezahlt werden muss, da ja auch der Angestellte außerhalb des Schichtdienstes keinen Ausgleich für diesen Feiertag erhält.[2]

 
Praxis-Tipp

Bestimmen Sie im Dienstplan ganz exakt den ersten der Sonntagsarbeit nachfolgenden arbeitsfreien Werktag zum Ausgleichstag.

Wird für Sonntagsarbeit dienstplanmäßig ein Ausgleichstag bestimmt und erkrankt der Angestellte an diesem Ausgleichstag, so begründet dies keinen Anspruch auf zusätzliche Freizeit oder Vergütung. Die Situation ist vergleichbar mit der Erkrankung eines Angestellten am Wochenende, der außerhalb des Schichtdienstes von Montag bis Freitag tätig ist.

Für nicht dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Sonntagsarbeit enthält der BAT keine speziellen Regelungen. Hier werden in der Regel Überstunden vorliegen, für die § 17 Abs. 5 BAT gilt.

[1] BAG, Urt. v. 11.06.1992 – 6 AZR 122/91,

A. A. LAG Düsseldorf, Urt. v. 09.11.1990 – 5(6) Sa 1150/90, ZTR 1992, 158.

[2] Vgl. im Übrigen die überzeugenden Ausführungen des LAG Düsseldorf, ZTR 1992, 518.

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