Nach § 15 Abs. 2 BAT kann die regelmäßige Arbeitszeit verlängert werden bis zu 10/11/12 Stunden täglich, wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens 2/3/12 Stunden fällt. Parallel zur täglichen wird auch die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit erhöht auf 49/54/60 Stunden. Die Wirksamkeit dieser Regelung ist an § 7 ArbZG zu messen.

Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1a ist eine Verlängerung der Arbeitszeit durch Tarifvertrag über 10 Stunden je Werktag hinaus zulässig, wenn sie regelmäßig und zu einem erheblichen Teil Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst umfasst. Allerdings darf nach Abs. 8 die durchschnittliche WAZ von 48 Stunden bei einem Ausgleichszeitraum bis zu 12 Monate nicht überschritten werden. Die Überschreitung der 48-Stundengrenze ist sonach von § 7 Abs. 1 Nr. 1 a nicht gedeckt.

Im Bereich des öffentlichen Dienstes verstößt § 15 Abs. 2 gegen das ArbZG und ist wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht hinsichtlich der Überschreitung des Höchstrahmens teilunwirksam. Die Begrenzung auf durchschnittlich 48 Stunden pro Woche ergibt sich unmittelbar aus § 7 Abs. 8 ArbZG.

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