Nach Abs. 7 der SR 2c dürfen im Kalendermonat Bereitschaftsdienste angeordnet werden in den Stufen A und B nicht mehr als sieben und in den Stufen C und D nicht mehr als sechs. Vom Umfang her rechnen maximal je 16 Stunden als ein Bereitschaftsdienst, eine Wochenendbereitschaft als zwei Bereitschaftsdienste (Abs. 8). Es stellt sich die Frage, ob dies noch im Rahmen der zulässigen durchschnittlichen wöchentlichen Höchstarbeit von 48 Stunden liegt. Die durchschnittliche tarifliche monatliche Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arztes beträgt 38,5 x 4,348, damit 167,398 Stunden (BAT-West). Die zulässige gesetzliche Höchstarbeitszeit 48 x 4,348, somit 208,704 Stunden. Das Bereitschaftsdienstvolumen beträgt sonach pro Monat 41,30 Stunden (im BAT-Ost 34,784 Stunden.). Da Bereitschaftsdienst nicht nur im Umfang der anfallenden Arbeit, sondern insgesamt als Arbeitszeit gilt, ergibt dies in den Stufen A und B ein Volumen von 112 ( 7 BD á 16 Stunden), in den Stufen C und D von 96 (6 BD á 16) Stunden. Somit wird das nach § 3 ArbZG zulässige Höchstvolumen von 41,30 Stunden deutlich überschritten.

Hinsichtlich der täglichen Arbeitszeit sieht Abs. 7 Unterabs. 3 der SR die Möglichkeit vor, nach Ende der Arbeitszeit von über 7 ½ Stunden einen Bereitschaftsdienst der Stufe C und D von über 12 Stunden anzuordnen. Damit wird die tägliche Höchstarbeitsgrenze von 10 Stunden in § 3 ArbZG deutlich überschritten.

Es stellt sich nun die Frage, ob diese Überschreitung sowohl der täglichen als auch der wöchentlichen Höchstarbeitszeitgrenze durch § 7 ArbZG gedeckt ist.

Nach § 7 Abs. 1 Nr.1 a wäre die Überschreitung der täglichen Höchstarbeitszeitgrenze aufgrund des Vorliegens des Bereitschaftsdienstes zugelassen. Allerdings darf nach Abs. 8 die durchschnittliche WAZ von 48 Stunden bei einem Ausgleichszeitraum bis zu 12 Monate nicht überschritten werden. Die Überschreitung der 48 Stundengrenze ist sonach von § 7 Abs. 1 Nr. 1 a nicht gedeckt.

Entsprechendes gilt auch für die SR 2a den Pflegedienst betreffend.

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