13.2.1 Beginn des Werktages

Wann der Werktag beginnt, ist im ArbZG nicht geregelt. Werktag ist nicht der Kalendertag, vielmehr beginnt er mit dem Arbeitsbeginn des einzelnen Arbeitnehmers und endet 24 Stunden danach.[1] Bei Schicht- oder Wechselschichtarbeit wechseln Beginn und Ende des individuellen Werktages des einzelnen Arbeitnehmers.

Es erscheint jedoch auch möglich, den Werktag betrieblich für alle Arbeitnehmer einheitlich mit dem Kalendertag oder einem anderen Zeitraum (wie z.B. 6.00 Uhr bis 6.00 Uhr) gleichzusetzen oder gar für einzelne Abteilungen unterschiedlich festzusetzen (z.B. für die Dialysestation von 8.00 Uhr bis 8.00 Uhr und für die Intensivstation von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr).

[1] Roggendorff, Arbeitszeitgesetz, § 3 Rdnr. 5 und 6; Zmarzlik/Anzinger, Kommentar zum Arbeitszeitgesetz, § 3 Rdnr. 6 ff.

13.2.2 Höchstgrenze

Nach § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit (Montag – Samstag) grundsätzlich 8 Stunden nicht überschreiten. Eine Verlängerung auf bis zu max. 10 Stunden ist zulässig, wenn innerhalb von 6 Monaten oder 24 Wochen insgesamt nicht mehr als durchschnittlich 8 Stunden gearbeitet wird. Da das ArbZG von der 6-Tage-Woche ausgeht, beträgt sonach die wöchentliche Höchstarbeitszeit 48 Stunden. Bei einem Ausgleichszeitraum von 24 Wochen steht sonach ein Stundendeputat von 1.152 Stunden zur Verfügung. Die Auffassung, bei der Ermittlung des Deputatsrahmens darauf abzustellen, ob der Betrieb in einer 5- oder einer 6-Tage-Woche arbeitet, und bei einer 5-Tage-Woche lediglich von einem verplanbaren Deputat von 960 Stunden auszugehen, ist abzulehnen, da dies gesetzlich nicht vorgesehen ist.[1] Zudem läuft sie auch dem Flexibilisierungszweck des Arbeitszeitgesetzes zuwider.[2]

Dieses Arbeitszeitdeputat kann bei einem späteren Ausgleich dann je nach Bedarf auf die Wochen verteilt werden, bis zu einer Höchstarbeitszeit von 60 Stunden pro Woche (6 Tage 10 Stunden). Unter Berücksichtigung der Sonntagsarbeit ist sogar eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 70 Stunden möglich.

Innerhalb des Ausgleichszeitraums muss dann durch entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden erreicht werden. Bei der Durchführung des Ausgleichs ist es nicht erheblich, ob ein Werktag für den Betrieb bzw. den betroffenen Arbeitnehmer ein Arbeitstag ist. Urlaubs- und Krankheitstage sind somit zum Ausgleich für Mehrarbeit zu berücksichtigen, sofern es sich um Werktage handelt.

Nicht mehr zulässig sind damit 12-Stunden-Schichten, wie sie insbesondere in Intensivbereichen und Pfortendiensten häufiger anzutreffen waren. Der BAT hat in § 15 Abs. 1 einen Ausgleichszeitraum von in der Regel sechs Monaten festgelegt. Damit ergibt sich eine tarifliche Arbeitszeit im Ausgleichszeitraum von 1.004,39 Stunden (38,5 x 4,348 x 6 Monate) im Geltungsbereich des BAT-West bzw. 1.043,52 Stunden im BAT-Ost-Geltungsbereich. Die gesetzliche Höchstarbeitszeit beträgt in diesem Zeitraum 1.248 Stunden. Die Differenz steht für Mehrarbeit zur Verfügung. Bei Schicht- und Wechselschichtarbeit ist auch ein längerer Ausgleichszeitraum, z.B. von einem Jahr zulässig. Auf das Jahr bezogen kann planerisch von einer tatsächlichen Arbeitszeit einschließlich des Bereitschaftsdienstes von 2.496 Jahresarbeitsstunden (48 Wochenarbeitsstunden x 52 Wochen ohne Urlaub) ausgegangen werden.

[1] So nach dem Umfang der Arbeitswoche differenzierend Schelter, in: Der Personalrat, 1994, 538.
[2] So auch Diller, NJW 1994, S. 2726.

13.2.3 Nachtarbeitnehmer

Zur Verbesserung des Schutzes der Arbeitnehmer vor den schädlichen Folgen der Nachtarbeit wurde Nacht- und Schichtarbeit neu geregelt (§ 6 ArbZG). Die Nacht- und Schichtarbeit ist nun nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen. Hierdurch sollen nicht nur Lage und die Dauer der Arbeitszeit, sondern auch Verteilung und Rhythmik der Arbeitszeit als Belastungsfaktor berücksichtigt werden. Hieraus leiten nun manche staatlichen Stellen das Erfordernis ab, dass möglichst kurze Nachtschichtfolgen einzuteilen sind, die in der Regel nicht mehr als zwei bis vier Nachtschichten in Folge umfassen dürfen.[1]

Dieses Erfordernis findet im Gesetzeswortlaut keine Stütze, erscheint praxisfremd und nicht akzeptabel. In vielen Fällen haben Arbeitnehmer, gerade um Familie und Beruf miteinander zu vereinbaren, die Arbeitszeitform der Nachtarbeit gewählt (z.B. Dauernachtwachen). Des Weiteren würde eine derart starre Höchstgrenze die Gewährleistung eines geregelten Schichtdienstes unter Berücksichtigung der Wünsche der Arbeitnehmer konterkarieren.

Daher hat sich völlig zu Recht auch die Krankenhausgesellschaft gegen eine solche Höchstgrenze ausgesprochen. Ihrer Meinung nach würden durch einen kurzen Schichtwechsel individuelle, psychologische, psychosoziale Belastungen nicht hinreichend berücksichtigt.

Das BAG hat nunmehr dieser Auffassung der Arbeitsverwaltung eine klare Absage erteilt. Nach Auffassung des BAG gibt es keine gesicherten arbeitsmedizinischen Erkenntnisse darüber, ob eine kurze oder län...

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