Die bisher in Krankenhäusern geltende Arbeitszeitregelung stellte in mancherlei Hinsicht eine extreme Belastung für die dort beschäftigten Arbeitnehmer dar, die durch eng aufeinanderfolgende Arbeitszeiten oft nicht in der Lage waren, sich genügend erholen zu können.

13.1 Geltungsbereich des Arbeitszeitgesetzes

Bislang war die Arbeitszeit im Krankenhaus insbesondere durch die Verordnung über die Arbeitszeit in Krankenpflegeanstalten (KrAZO) von 1924 geregelt. Die KrAZO galt nur für Pflegepersonal, nicht für Ärzte. Ausgeschlossen waren auch die leitenden Angestellten. Die KrAZO enthielt eine Begrenzung der Arbeitszeit auf 60 Stunden pro Woche, und die tägliche Arbeitszeit sollte 10 Stunden nicht überschreiten.

Außerhalb dieser Verordnung war die Arbeitszeitordnung (AZO) von 1938 maßgebend. Obgleich die alte AZO nach ihrem Wortlaut Ärzte nicht ausschloss, hat das BAG sie dennoch nicht auf Ärzte angewandt.[1] Das BAG begründete dies damit, dass der Arzt seine Arbeitskraft stets zur Verfügung zu halten habe, wenn dies das Wohl der Kranken erfordere. Der Sache nach bestand daher sowohl für Ärzte als auch für das Pflegepersonal keine zwingende gesetzliche Regelung über die zulässige Höchstarbeitszeit, Pausen und Ruhezeiten.

Seit dem 1.7.1994 gilt nunmehr das neue Arbeitszeitgesetz (ArbZG), in dem festgelegt wird, wann die Überlastung der Mitarbeiter beginnt. Dieses ArbZG gilt sowohl für den Pflegebereich als auch für das ärztliche Personal (vgl. §§ 26, 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG). Angesichts der zu erwartenden Probleme wurde den Kliniken und Krankenhäusern eine Übergangsfrist bis zum 1.1.1996 eingeräumt. Ab diesem Zeitpunkt gilt die neue Regelung uneingeschränkt für das gesamte Pflegepersonal, die Ärzte/Ärztinnen, Ärzte/Ärztinnen im Praktikum wie auch Praktikanten/Praktikantinnen. Ausgenommen sind lediglich die leitenden Angestellten und die Chefärzte.

Eine für die Krankenhäuser tiefgreifende Novellierung erfolgte zum 1.1.2004. Seitdem wird der Bereitschaftsdienst einschließlich der Zeit des Bereithaltens ohne Arbeitsleistung arbeitsschutzrechtlich der Arbeitszeit zugeordnet.

[1] BAG, AP Nr. 17, 18, 20, 25 zu § 611 BGB, Ärzte, Gehaltsansprüche.

13.2 Werktägliche Arbeitszeit

13.2.1 Beginn des Werktages

Wann der Werktag beginnt, ist im ArbZG nicht geregelt. Werktag ist nicht der Kalendertag, vielmehr beginnt er mit dem Arbeitsbeginn des einzelnen Arbeitnehmers und endet 24 Stunden danach.[1] Bei Schicht- oder Wechselschichtarbeit wechseln Beginn und Ende des individuellen Werktages des einzelnen Arbeitnehmers.

Es erscheint jedoch auch möglich, den Werktag betrieblich für alle Arbeitnehmer einheitlich mit dem Kalendertag oder einem anderen Zeitraum (wie z.B. 6.00 Uhr bis 6.00 Uhr) gleichzusetzen oder gar für einzelne Abteilungen unterschiedlich festzusetzen (z.B. für die Dialysestation von 8.00 Uhr bis 8.00 Uhr und für die Intensivstation von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr).

[1] Roggendorff, Arbeitszeitgesetz, § 3 Rdnr. 5 und 6; Zmarzlik/Anzinger, Kommentar zum Arbeitszeitgesetz, § 3 Rdnr. 6 ff.

13.2.2 Höchstgrenze

Nach § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit (Montag – Samstag) grundsätzlich 8 Stunden nicht überschreiten. Eine Verlängerung auf bis zu max. 10 Stunden ist zulässig, wenn innerhalb von 6 Monaten oder 24 Wochen insgesamt nicht mehr als durchschnittlich 8 Stunden gearbeitet wird. Da das ArbZG von der 6-Tage-Woche ausgeht, beträgt sonach die wöchentliche Höchstarbeitszeit 48 Stunden. Bei einem Ausgleichszeitraum von 24 Wochen steht sonach ein Stundendeputat von 1.152 Stunden zur Verfügung. Die Auffassung, bei der Ermittlung des Deputatsrahmens darauf abzustellen, ob der Betrieb in einer 5- oder einer 6-Tage-Woche arbeitet, und bei einer 5-Tage-Woche lediglich von einem verplanbaren Deputat von 960 Stunden auszugehen, ist abzulehnen, da dies gesetzlich nicht vorgesehen ist.[1] Zudem läuft sie auch dem Flexibilisierungszweck des Arbeitszeitgesetzes zuwider.[2]

Dieses Arbeitszeitdeputat kann bei einem späteren Ausgleich dann je nach Bedarf auf die Wochen verteilt werden, bis zu einer Höchstarbeitszeit von 60 Stunden pro Woche (6 Tage 10 Stunden). Unter Berücksichtigung der Sonntagsarbeit ist sogar eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 70 Stunden möglich.

Innerhalb des Ausgleichszeitraums muss dann durch entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden erreicht werden. Bei der Durchführung des Ausgleichs ist es nicht erheblich, ob ein Werktag für den Betrieb bzw. den betroffenen Arbeitnehmer ein Arbeitstag ist. Urlaubs- und Krankheitstage sind somit zum Ausgleich für Mehrarbeit zu berücksichtigen, sofern es sich um Werktage handelt.

Nicht mehr zulässig sind damit 12-Stunden-Schichten, wie sie insbesondere in Intensivbereichen und Pfortendiensten häufiger anzutreffen waren. Der BAT hat in § 15 Abs. 1 einen Ausgleichszeitraum von in der Regel sechs Monaten festgelegt. Damit ergibt sich eine tarifliche Arbeitszeit im Ausgleichszeitraum von 1.004,39 Stunden (38,5 x 4,348 x 6 Monate) im Geltungsbereich des BAT-West bzw. 1.043,52 Stunden im BAT-Ost-Geltungsbereich. Die gesetzliche Höchstarbeitszeit betr...

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