Mit Schreiben der TdL vom 26. März 2004 sind gegenüber ver.di und gegenüber der dbb tarifunion die §§ 15, 15 a, 16, 16 a und 17 BAT sowie die Sonderregelungen hierzu und die §§ 15 bis 19 MTArb und die Sonderregelungen hierzu jeweils zum 30. April 2004 gekündigt worden.

Nachwirkung für bestehende Arbeitsverhältnisse

Die gekündigten Tarifvorschriften gelten für die am 30. April vorhandenen Beschäftigten weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Als andere Abmachung kann auch eine andere einzelvertragliche Regelung in Betracht kommen. Daher ist es zulässig, im weiter bestehenden Arbeitsverhältnis durch besondere arbeitsvertragliche Regelung eine längere Wochenarbeitszeit zu vereinbaren. Eine derartige Vertragsänderung kann durchgesetzt werden z.B. bei Höhergruppierungen oder Statusänderungen.

Die Nachwirkung endet mit Beendigung des Rechtsverhältnisses (z. B. Ausbildungsverhältnis, befristetes Arbeitsverhältnis), und zwar selbst dann, wenn der Beschäftigte im unmittelbaren Anschluss vom selben Arbeitgeber in ein neues Rechtsverhältnis übernommen wird. Es ist daher zulässig, in dem neu abzuschließenden Arbeitsvertrag auch solche Regelungen zu vereinbaren, die von den gekündigten Tarifvorschriften abweichen.

Sofern es sich bei dem bestehenden Arbeitsverhältnis allerdings um ein sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 2 oder 3 TzBfG oder § 57 b Abs. 4 HRG handelt, das verlängert werden soll, kann die Verlängerung nicht auch zum Anlass genommen werden, zugleich die Wochenarbeitszeit zu erhöhen, da dies zu einer Entfristung führen würde.[1]

Auswirkungen bei neuen Arbeitsverhältnissen

Auf Rechtsverhältnisse, die nach dem 30. April beginnen, finden die gekündigten Tarifvorschriften keine unmittelbare Anwendung mehr. Hier kann in die Arbeitsverträge eine Formulierung aufgenommen werden, nach der die gekündigten Arbeitszeitvorschriften mit der Maßgabe Anwendung finden, dass als durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit diejenige Wochenarbeitszeit gilt, die für vergleichbare Beamte des Arbeitgebers jeweils maßgebend ist. Die Formulierung könnte wie folgt lauten:

"Die gekündigten §§ 15 bis 17 BAT und die Sonderregelungen hierzu gelten bis zum Zeitpunkt einer neuen Vereinbarung mit der Maßgabe, dass als durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BAT diejenige Wochenarbeitszeit gilt, die für vergleichbare Beamte des Arbeitgebers jeweils maßgebend ist (zurzeit ….. Stunden)" Auf den Mustervertrag für Angestellte, für die der BAT gilt und die auf unbestimmte Zeit eingestellt werden, unter Berücksichtigung der Kündigung des TV Zuwendung, des TV Urlaubsgeld und der §§ 15 ff. BAT wird hingewiesen.

Sofern der Arbeitgeber keine Beamten beschäftigt, kann auf vergleichbare Beamte des Landes Bezug genommen werden.

Neueingestellte Auszubildende, Schüler und Praktikanten werden tariflich. mit neueingestellten Angestellten gleichgestellt, so dass für sie kraft tariflicher Regelung die erhöhte Arbeitszeit gilt. Aus Gründen der Klarstellung empfiehlt es sich aber, zusätzlich in neue Verträge eine ausdrückliche Festlegung der Wochenarbeitszeit aufzunehmen.

Die Verlängerung der Arbeitszeit hat keine Auswirkung auf die Stundenvergütung, wohl aber auf die Stundensätze der wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte.

Die derzeit geltenden Stundensätze nach den Richtlinien der TdL vom 23. April 1986 sind auf der Basis einer 38,5-Stunden-Woche (im Tarifgebiet Ost auf der Basis einer 40-Stunden-Woche und des derzeit dort geltenden Bemessungssatzes) errechnet worden.

Im Tarifgebiet West ergeben sich bei Umrechnung auf eine 40-, 41- oder 42-Stunden-Woche die folgenden neuen Höchstsätze:

 
  Bisheriger Betrag Neuer Betrag bei
  bei 38,5 Std. 40 Std. 41 Std. 42 Std.
a) Buchst. a 12,69 EUR 12,21 EUR 11,92 EUR 11,63 EUR
b) Buchst. b        
- Doppelbuchst. aa 8,02 EUR 7,72 EUR 7,53 EUR 7,35 EUR
- Doppelbuchst. bb 5,58 EUR 5,37 EUR 5,24 EUR 5,12 EUR
Ferner:        
Wiss. Hilfskräfte mit FH-Abschluss an Fachhochschulen 9,35 EUR 9,00 EUR 8,78 EUR 8,57 EUR

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