Unter Unfallversicherungsschutz stehen weiterhin die Berufskrankheiten (vgl. auch Arbeitsunfall und Berufskrankheit/Ausgleichszulage (§ 56 BAT)). Gemäß § 9 SGB VII sind Berufskrankheiten jene Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats als Berufskrankheiten bezeichnet und die ein Versicherter infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleidet.

Gemäß § 101 SGB VII können Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden, wenn der Versicherungsfall bei einer von Versicherten begangenen Handlung eingetreten ist, die nach rechtskräftigem strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist.

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