Die Anerkennung eines Arbeitsunfalls durch einen gesetzlichen Unfallversicherungsträger gemäß § 8 SGB VII setzt voraus, dass zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall (sog. haftungsbegründende Kausalität) sowie zwischen dem Unfall und dem Körperschaden (sog. haftungsausfüllende Kausalität) ein innerer Zusammenhang besteht.

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