Praxis-Tipp

Die Zahlung einer Ausgleichsabgabe setzt u.a. einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit voraus. Es ist stets vom Angestellten die Anerkennung des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit durch Bescheid des zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträgers vorlegen zu lassen.

3.1.1 Arbeitsunfall

Der Anspruch auf eine Ausgleichszulage gemäß § 56 BAT BAT setzt voraus, dass der Unfall des Angestellten in Ausübung oder infolge seiner Arbeit erlitten wurde. Der Begrinn des Arbeitsunfalls (vgl. auch Arbeitsunfall/Haftung i.S.d. § 56 BAT entspricht dem Begriff des Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung.

Das gesetzliche Unfallversicherungsrecht definiert den Arbeitsunfall in § 8 Abs. 1 SGB VII als einen "Unfall von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den § § 2, § 3 oder § 6 SGB VII begründenden Tätigkeit". Aus dem Verweis auf die §§ 2, 3 oder 6 SGB VII ergibt sich, dass der Arbeitsunfall in engem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen muss. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII sind Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse.

Weiterhin ist gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII für den Eintritt des Arbeitsunfalls als Versicherungsfall Voraussetzung, dass der Unfall einen Gesundheitsschaden zur Folge hat. Gesundheitsschäden sind jede physische oder psychische Beeinträchtigung. Gemäß § 8 Abs. 3 SGB VII sind dem Gesundheitsschaden die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels (z.B. Prothese, Zahnersatz) gleichgestellt.

Auch ist erforderlich, dass zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall sowie zwischen dem Unfall und dem Körperschaden jeweils eine kausale Verknüpfung besteht. Dabei kommt es auf den Grad der Leistungsminderung nicht an. Mit dieser Kausalprüfung werden Unfälle, die dem privaten Lebensbereich zuzurechnen sind, vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz ausgeschlossen.

Die Kausalität zwischen den unfallbedingten Verletzungsfolgen und der tätigkeitsbezogenen Leistungsminderung ist vom Angestellten darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.[1]

Ein Arbeitsunfall im Sinn des § 56 Ausgleichszulage bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit BAT kann auch ein Unfall auf dem Weg zwischen der Wohnung und dem Arbeitsplatz (sog. Wegeunfall) oder ein Unfall beim Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern von Arbeitsgeräten oder Schutzausrüstungen bzw. bei deren Erstbeschaffung (sog. Arbeitsgeräteunfall) sein. Dies entspricht insoweit auch dem Begriff des Arbeitsunfalls im Sinne des § 8 Abs. 2 SGB VII.

Bei der Prüfung eines Wegeunfalls kommt es auf das Verkehrsmittel, das der Versicherte für den Weg von der Wohnung zum Tätigkeitsort benutzt, nicht an. In der gesetzlichen Unfallversicherung sind damit auch Unfälle mit dem eigenen Auto geschützt. Dabei ist es für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz grundsätzlich unerheblich, ob der Versicherte den Unfall verschuldet hat. Insbesondere sind hiervon jedoch Unfälle grundsätzlich ausgenommen, die durch Trunkenheit verursacht sind.

In der gesetzlichen Unfallversicherung wird vom Wegeunfall der Unfall auf einem Betriebsweg, d.h. auf einem Weg, der im Rahmen der versicherten Tätigkeit zurückgelegt wird (sog. Betriebswegeunfall) unterschieden. Der Betriebswegeunfall ist ein Arbeitsunfall im Sinn des § 8 Abs. 1 SGB VII.

3.1.2 Berufskrankheit

Neben den Arbeitsunfällen werden von § 56 BAT auch die Berufskrankheiten erfasst. Wie bei dem Begriff des Arbeitsunfalls entspricht der Begriff der Berufskrankheit im Sinn des § 56 BAT dem der gesetzlichen Unfallversicherung.

Die Berufskrankheiten weichen insofern von den Arbeitsunfällen im Sinn des § 8 Abs. 1 SGB VII ab, als in der Regel kein zeitlich begrenztes Ereignis vorliegt, sondern sie sich als Folge einer länger dauernden schädigenden Einwirkung darstellen. Als Berufskrankheiten werden solche Krankheiten bezeichnet, die nach Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind.

§ 9 Abs. 1 SGB VII versteht unter Berufskrankheiten jene Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet und die ein Versicherter infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder § 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleidet. Ein Katalog von Berufskrankheiten ist zuletzt durch die auf Grund des § 9 Abs. 1 und Abs. 4 und des § 193 Abs. 8 SGB VII ergangene Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997[1] aufgestellt worden.

Die Erkrankung muss auf der schädigenden Einwirkung beruhen. Dies wird immer dann angenommen, wenn der Angestellte nach den Bedingungen seines Arbeitsplatzes der Erkrankungsgefahr in erhöhtem Maße ausgesetzt war und sich Anhaltspunkte für eine andere Verursachung nicht ergeben. Folglich wird bei den Berufskrankheiten auch die kausale Verursachung durch die berufliche Tätigkeit verlangt. Es ist daher nicht jede Erkra...

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