§ 56 BAT garantiert bei einer Leistungsminderung infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit und einer dadurch bedingten Beschäftigung in einer niedrigeren Vergütungsgruppe die Grundvergütung der verlassenen Vergütungsgruppe in der zuletzt bezogenen Höhe (sog. Ausgleichszulage). Der Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichszulage setzt eine entsprechende Herabgruppierung voraus.

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