Die auf Grund der Protokollerklärung zum 3. Abschnitt TVÜ-VKA bzw. TVÜ-Bund als Besitzstandsregelung über den 30. September 2005 hinaus weiter zu zahlenden Bezüge wegen Leistungsminderung waren vor In-Kraft-Treten des TVöD für die Angestellten im § 56 BAT (Ausgleichszulage bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit) geregelt.

§ 56 BAT garantierte bei einer Leistungsminderung infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit und einer dadurch bedingten Beschäftigung in einer niedrigeren Vergütungsgruppe die Grundvergütung der verlassenen Vergütungsgruppe in der zuletzt bezogenen Höhe (sog. Ausgleichszulage). Der Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichszulage setzte eine entsprechende Herabgruppierung voraus.

2.1 Anspruchsvoraussetzungen

2.1.1 Arbeitsunfall

Der Anspruch auf eine Ausgleichszulage gemäß § 56 BAT setzte voraus, dass der Unfall des Angestellten in Ausübung oder infolge seiner Arbeit erlitten wurde. Der Begriff des Arbeitsunfalls i. S. d. § 56 BAT entsprach dem Begriff des Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung.

Das gesetzliche Unfallversicherungsrecht definiert den Arbeitsunfall in § 8 Abs. 1 SGB VII als einen "Unfall von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit". Aus dem Verweis auf die §§ 2, 3 oder 6 SGB VII ergibt sich, dass der Arbeitsunfall in engem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen muss. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII sind Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse. Weiterhin ist gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII für den Eintritt des Arbeitsunfalls als Versicherungsfall Voraussetzung, dass der Unfall einen Gesundheitsschaden zur Folge hat. Gesundheitsschäden sind jede physische oder psychische Beeinträchtigung.

Gemäß § 8 Abs. 3 SGB VII sind dem Gesundheitsschaden die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels (z. B. Prothese, Zahnersatz) gleichgestellt. Auch ist erforderlich, dass zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall sowie zwischen dem Unfall und dem Körperschaden jeweils eine kausale Verknüpfung besteht. Dabei kommt es auf den Grad der Leistungsminderung nicht an. Mit dieser Kausalprüfung werden Unfälle, die dem privaten Lebensbereich zuzurechnen sind, vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz ausgeschlossen.

Ein Arbeitsunfall im Sinn des § 56 BAT konnte auch ein Unfall auf dem Weg zwischen der Wohnung und dem Arbeitsplatz (sog. Wegeunfall) oder ein Unfall beim Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern von Arbeitsgeräten oder Schutzausrüstungen bzw. bei deren Erstbeschaffung (sog. Arbeitsgeräteunfall) sein. Dies entspricht insoweit auch dem Begriff des Arbeitsunfalls im Sinne des § 8 Abs. 2 SGB VII.

Bei der Prüfung eines Wegeunfalls kommt es auf das Verkehrsmittel, das der Versicherte für den Weg von der Wohnung zum Tätigkeitsort benutzt, nicht an. In der gesetzlichen Unfallversicherung sind damit auch Unfälle mit dem eigenen Auto geschützt. Dabei ist es für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz grundsätzlich unerheblich, ob der Versicherte den Unfall verschuldet hat. Insbesondere sind hiervon jedoch Unfälle grundsätzlich ausgenommen, die durch Trunkenheit verursacht sind.

In der gesetzlichen Unfallversicherung wird vom Wegeunfall der Unfall auf einem Betriebsweg, d. h. auf einem Weg, der im Rahmen der versicherten Tätigkeit zurückgelegt wird (sog. Betriebswegeunfall) unterschieden. Der Betriebswegeunfall ist ein Arbeitsunfall im Sinn des § 8 Abs. 1 SGB VII.

2.1.2 Berufskrankheit

Neben den Arbeitsunfällen wurden von § 56 BAT auch die Berufskrankheiten erfasst. Wie bei dem Begriff des Arbeitsunfalls entsprach der Begriff der Berufskrankheit i. S. d. § 56 BAT dem der gesetzlichen Unfallversicherung.

Die Berufskrankheiten weichen insofern von den Arbeitsunfällen nach § 8 Abs. 1 SGB VII ab, als in der Regel kein zeitlich begrenztes Ereignis vorliegt, sondern sie sich als Folge einer länger dauernden schädigenden Einwirkung darstellen. Als Berufskrankheiten werden solche Krankheiten bezeichnet, die nach Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind.

§ 9 Abs. 1 SGB VII versteht unter Berufskrankheiten jene Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet und die ein Versicherter infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder § 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleidet. Ein Katalog von Berufskrankheiten ist zuletzt durch die aufgrund des § 9 Abs. 1 und Abs. 4 und des § 193 Abs. 8 SGB VII ergangene Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997[1] aufgestellt worden.

Die Erkrankung muss auf der schädigenden Einwirkung beruhen. Dies wird immer dann angenommen, wenn der Versicherte nach den Bedingungen seines Arbeitsplatzes der Erkrankungsgefahr in erhöhtem Maße ausgesetzt war und sich Anhaltspunkte für eine andere Verursachung nicht ergeben. Folglich wird bei den Berufskrankheiten auch ...

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