Kurzbeschreibung
Diese Vereinbarung dient der Sicherstellung aller erforderlichen Notdienstarbeiten aus Anlass eines Arbeitskampfes.
Notdienstvereinbarung
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Zwischen | .............................. |
vertreten durch | .............................. |
- einerseits - | |
und | |
der Kreisverwaltung der Gewerkschaft | .............................. |
vertreten durch | .............................. |
- andererseits - |
wird aus Anlass des Arbeitskampfes (........................................) folgende Vereinbarung über die Einrichtung eines Notdienstes getroffen:
§ 1
Zweck dieser Vereinbarung ist die Sicherstellung der Notdienstarbeiten. Notdienstarbeiten sind insbesondere Arbeiten, die notwendig sind
- zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Diensten und Gütern,
- im öffentlichen Interesse, z. B. zur Sicherung von Anlagen, von denen ohne Sicherung Gefahren ausgehen können,
- zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des öffentlichen Gesundheitsdienstes und zur Durchführung von Arbeiten, deren Sicherstellung dem Arbeitgeber durch öffentlich-rechtliche Vorschriften aufgegeben ist,
- zur Sicherung und Erhaltung von Anlagen oder von Gütern oder zur Gewährleistung der unverzüglichen Wiederaufnahme der Arbeit nach dem Ende des Arbeitskampfes.
§ 2
(1) | Es werden folgende Notdienste eingerichtet: (Text mit genauer Aufzählung der erforderlichen Dienste und der dafür vorgesehenen Personen/Anzahl von Beschäftigten bzw. Arbeitsgruppen.) |
(2) | Die Anzahl der eingesetzten Beschäftigten muss die Sicherstellung des Notdienstes gewährleisten. Dementsprechend werden insgesamt ...............Beschäftigte eingesetzt, und zwar
|
(3) | Die personelle Bestimmung der zum Notdienst verpflichteten Beschäftigten erfolgt durch den Abteilungsleiter/unmittelbaren Vorgesetzten/Geschäftsführer spätestens am Vortag/letzten Werktag vor der Streikaufnahme für die Dauer des Streiks, längstens für eine Woche. Nach Ablauf dieses Zeitraums erfolgt ggf. eine Neufestsetzung der verpflichteten Beschäftigten. |
(4) | Der Arbeitgeber ist befugt, in Verhinderungsfällen (z. B. Krankheit) Vertretungen zu bestellen. Er wird hiervon die lokale Arbeitskampfleitung der Gewerkschaft ... unterrichten. Gleiches gilt für die Ablösung von Beschäftigten im Rahmen von u.a. Schichtdiensten, Bereitschaftsdiensten.[1] |
§ 3
Durch diese Vereinbarung wird das Recht aller arbeitswilligen Beschäftigten auf ungehinderten Zugang zum Betrieb/zur Verwaltung nicht berührt.
Diese Vereinbarung gilt für die Dauer der Arbeitskampfmaßnahmen.
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Ort, Datum | ||
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Unterschriften |
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