Der Freistellungsanspruch beschränkt sich auf die Niederkunft der Ehefrau, mit der Folge, dass eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf die Niederkunft der nichtehelichen Lebensgefährtin des Angestellten nicht möglich ist.[1]

Entgegen der bisherigen Regelung ist es nicht mehr erforderlich, dass der Angestellte in häuslicher Gemeinschaft mit der Ehefrau lebt. Auch ein Getrenntleben steht dem Anspruch nicht entgegen. Nicht eindeutig geregelt ist die Frage, ob der Anspruch auf Arbeitsbefreiung nur für den Tag der Niederkunft besteht oder ob der Anspruch auch für einen Tag in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Niederkunft geltend gemacht werden kann. Für die zweite Variante spricht, dass nach dem Wortlaut des § 52 Abs. 1 ein bestimmter "Anlass" vorliegen muss, ohne zugleich festzulegen, dass die Arbeitsbefreiung nur am Tage dieses Anlasses zu gewähren ist. Im Regelfall wird auch von einer Arbeitsbefreiung von 1 (ganzen) Arbeitstag ausgegangen. Im Übrigen hat das BAG zu einer inhaltsgleichen Regelung eines anderen Tarifvertrags entschieden, dass ein Gastarbeiter, dessen Ehefrau in Spanien niederkam, Anspruch auf Arbeitsbefreiung hat, selbst wenn er seine Frau in Spanien nicht besuchte (BAG, Urt. v. 12.12.1973 - 4 AZR 75/73).

Als Resümee ist sonach festzuhalten: Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Arbeitsbefreiung für einen Arbeitstag in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Niederkunft seiner Ehefrau, unabhängig davon, ob die Niederkunft an einem Arbeitstag erfolgt oder nicht und unabhängig davon, ob er von seiner Ehefrau getrennt lebt. Daher kann der Angestellte den Freistellungsanspruch auch für den Tag der Rückkehr der Ehefrau aus dem Krankenhaus geltend machen.

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