(1) 1Die Bundesagentur für Arbeit führt dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch. 2Verwaltungskosten werden nicht erstattet.
(2) Die Prüfung der Arbeitsbedingungen nach § 8 Absatz 5[1] obliegt zudem den Behörden der Zollverwaltung nach Maßgabe der §§ 17a bis 18a.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich TVöD Office Professional 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt.
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen