Abweichend von § 16 Abs. 2 TVöD bzw. § 5 Abs. 2 TV-V können in den Entgeltgruppen 9a bis 15 TVöD (sowie der diesen entsprechenden Entgeltgruppen der Anlagen C und E zum TVöD) bzw. den Entgeltgruppen 9 bis 15 TV-V nach dem 17. April 2018 neu eingestellte Fachkräfte ohne Berufserfahrung im begründeten Einzelfall auch der Stufe 2 oder 3 zugeordnet werden.

Besteht die Notwendigkeit, der bevorstehenden Abwanderung einzelner Beschäftigter entgegenzuwirken, gilt dies entsprechend; in besonderen Fällen kann auch eine Zuordnung zur Stufe 4 erfolgen.

§ 16 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 2a TVöD, § 17 Abs. 4.1 Satz 1 TVöD-K sowie § 5 Abs. 2 Satz 3 TV-V bleiben unberührt.

Eine gegebenenfalls zusätzlich gewährte Fachkräftezulage wird von einer Vorweggewährung von Stufen bzw. einer Anrechnung von Zeiten bei der Stufenzuordnung nicht berührt.

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