Im Unterschied zu der entsprechenden Vorschrift des § 64 BAT ist in § 60 Abs. 1 Unterabs. 2 BMT-G II im Rahmen einer Kann-Bestimmung die Auszahlung des Übergangsgeldes in einer Summe in besonderen Fällen vorgesehen. Das kann jeder Fall sein, in dem der Arbeiter ein anzuerkennendes, begründetes Interesse an der Auszahlung in einer Summe bekundet. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, entsprechend zu verfahren, besteht nicht. Der Gleichbehandlungsgrundsatz sowie eine etwaige betriebliche Übung sind jedoch zu berücksichtigen.

Ebenfalls abweichend vom BAT ist in § 60 Abs. 2 BMT-G II geregelt, dass beim Tod des Arbeiters das noch nicht gezahlte Übergangsgeld in einer Summe entweder an die Ehefrau oder an die Kinder, für die dem Arbeiter Sozialzuschlag zugestanden hat, ausgezahlt wird.

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