Gemäß § 59 Abs. 2 BMT-G II ist für die Bemessung des Übergangsgeldes der Monatsgrundlohn (vgl. Definition in § 67 Nr. 26b BMT-G II) zugrunde zu legen. Darüber hinaus sind der Sozialzuschlag sowie Beträge für Mehrarbeit (vgl. Definition der Mehrarbeitsstunden in § 67 Nr. 25a BMT-G II) hinzuzurechnen. Beträge für nicht abgefeierte Überstunden werden nicht berücksichtigt.

Die Höhe des Übergangsgeldes ist von der Dauer der vor dem Ausscheiden in einem Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 18. Lebensjahres bei demselben Arbeitgeber zurückgelegten Zeiten abhängig. Im Übrigen entspricht § 59 BMT-G II den Vorschriften des § 63 BAT.

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