In § 46 Abs. 3 BMT-G II wird klargestellt, dass der Urlaub grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren und zu nehmen ist. Eine Aufteilung in zwei Abschnitte kann aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen vorgenommen werden. Die Gewährung von Teilurlaub ist auch auf Wunsch des Arbeitnehmers möglich, wenn dienstliche oder betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.

Die Tarifvertragsparteien sind bei der Regelung des § 46 Abs. 3 BMT-G II davon ausgegangen, dass nur eine möglichst zusammenhängende Gewährung des Urlaubs dem damit verbundenen Erholungszweck entsprechen kann.

Der nach § 46 Abs. 4 BMT-G II aufzustellende Urlaubsplan soll die reibungslose Gewährung des Erholungsurlaubs sicherstellen. Die Eintragung in den Urlaubsplan ist jedoch keine Voraussetzung für die Entstehung des Urlaubsanspruchs, da sie keine konstitutive Wirkung hat. Dessen ungeachtet sind einseitige Änderungen nach erfolgter Festlegung im Urlaubsplan nur in Ausnahmefällen möglich.

 
Praxis-Tipp

In der Praxis sollte der Arbeitgeber eingetragenen Urlaubsbegehren unverzüglich widersprechen, sofern der Urlaub in der gewünschten Zeit nicht gewährt werden kann.

§ 46 Abs. 5 BMT-G II korrespondiert mit § 45 Abs. 3 BMT-G II und sieht eine Nachgewährung des nach Urlaubsplan vorgesehenen Erholungsurlaubs vor, den der Arbeiter wegen Krankheit nicht antreten konnte. Die tariflichen Verfallfristen des § 46 Abs. 1 BMT-G II sind jedoch auch in dieser Hinsicht zu beachten.

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