Durch die Regelung in § 45 Abs.1 BMT-G II soll eine doppelte Gewährung von Erholungsurlaub (insbesondere bei Arbeitgeberwechsel) verhindert werden. Von der Anrechnungsvorschrift in Absatz 1 wird jedwedes vorherige Beschäftigungsverhältnis (als Beamter, Angestellter, Arbeiter, Auszubildender etc.) erfasst. Ebenso ist es ohne Bedeutung, ob das Beschäftigungsverhältnis zu einem öffentlichen oder privaten Arbeitgeber bestand und ob ein Urlaub nach gesetzlichen oder tariflichen Vorschriften gewährt bzw. abgegolten wurde.

Ansonsten entspricht § 45 BMT-G II den in § 47 Abs. 5 und Abs. 6 Unterabs. 2 BAT enthaltenen Regelungen für Angestellte.

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