Bestimmte Gruppen von Arbeitern sind nach der abschließenden Aufzählung in § 3 vom Geltungsbereich des BMT-G II ausgenommen. Die Ausnahmen umfassen insbesondere Arbeiter in speziellen Branchen (z.B. Bergbaubetriebe, Gaststätten, Hotels, Steinbruchbetriebe - § 3 Abs. 1 Buchst. a und b BMT-G II). Nachdem Buchst. d des § 3 Abs. 1 mit Wirkung vom 1. Januar 2002 gestrichen wurde, unterliegen auch geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 SGB IV dem Geltungsbereich des BMT-G II. Die entsprechende Begriffsbestimmung in § 67 Ziff. 7 BMT-G II ist ebenfalls gestrichen worden.

In der Praxis dürfte nunmehr den in § 3 Abs. 1 Buchst. e BMT-G II vom Manteltarifvertrag ausgenommenen Arbeitern noch besondere Bedeutung zukommen.

Die in § 3 Abs. 1 Buchst. e BMT-G II verwandten Begriffe "Notstands-, Pflicht- und Fürsorgearbeiter" sind in § 67 BMT-G II in den Ziffern 29, 30 und 16 erläutert. Es handelt sich hierbei um Arbeiter, die Arbeiten nach dem SGB III bzw. dem Bundessozialhilfegesetz verrichten (vgl. § 3 Buchst. d BAT).

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