In § 41 BMT-G II ist der jedem Arbeiter grundsätzlich zustehende Erholungsurlaub geregelt. Sondervereinbarungen hierzu enthält die Anlage 10 für vorübergehend beschäftigte Arbeiter und Saisonarbeiter.

Während des Erholungsurlaubs ist gemäß § 41 Abs. 1 BMT-G II der Urlaubslohn (vgl. Begriffsbestimmung in § 67 Nr. 40 BMT-G II) zu gewähren.

Die Tarifvertragsparteien haben in § 41 Abs. 3 BMT-G II einen Anspruch auf Erholungsurlaub lediglich vom Lebensalter abhängig gemacht. Eine zusätzliche Aufteilung nach Lohngruppen, analog der Vorschrift des § 48 Abs. 3 BAT sieht der BMT-G II nicht vor. Die Dauer des Erholungsurlaubs beträgt derzeit bis 30 Jahre 26 Arbeitstage, über 30 bis 40 Jahre 29 Arbeitstage und über 40 Jahre 30 Arbeitstage. § 67 Nr. 11 BMT-G II definiert den Begriff "Arbeitstage".

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