Die Regelungen über Zeitzuschläge in § 22 BMT-G II entsprechen grundsätzlich dem Angestelltenrecht, unterscheiden sich jedoch sowohl von der Struktur als auch teilweise der Höhe nach. Bei den Zeitzuschlägen handelt es sich um Lohnzuschläge gemäß § 67 Nr. 25 BMT-G II. Im Zusammenhang mit § 22 BMT-G II sind weitere zahlreiche Begriffsbestimmungen des § 67 BMT-G II zu berücksichtigen. Dies sind im Einzelnen:

 
Nr. 14 dienstplanmäßige Arbeit
Nr. 25a Mehrarbeitsstunden
Nr. 27 Nachtarbeit
Nr. 33a Samstagsarbeit
Nr. 37 Sonntagsarbeit
Nr. 39 Überstunden
Nr. 43a Vorfesttagsarbeit
Nr. 48 Wochenfeiertage
Nr. 49 Wochenfeiertagsarbeit

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