Die Regelungen über Zeitzuschläge in § 22 BMT-G II entsprechen grundsätzlich dem Angestelltenrecht, unterscheiden sich jedoch sowohl von der Struktur als auch teilweise der Höhe nach. Bei den Zeitzuschlägen handelt es sich um Lohnzuschläge gemäß § 67 Nr. 25 BMT-G II. Im Zusammenhang mit § 22 BMT-G II sind weitere zahlreiche Begriffsbestimmungen des § 67 BMT-G II zu berücksichtigen. Dies sind im Einzelnen:
Nr. 14 | dienstplanmäßige Arbeit |
Nr. 25a | Mehrarbeitsstunden |
Nr. 27 | Nachtarbeit |
Nr. 33a | Samstagsarbeit |
Nr. 37 | Sonntagsarbeit |
Nr. 39 | Überstunden |
Nr. 43a | Vorfesttagsarbeit |
Nr. 48 | Wochenfeiertage |
Nr. 49 | Wochenfeiertagsarbeit |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen