Bei den Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes ist generell eine Tendenz erkennbar, Mantelvorschriften für alle Arbeitnehmer (also Angestellte und Arbeiter) anzugleichen. Insofern stimmen etliche Regelungen des BMT-G II mit dem BAT inhaltlich überein oder sind sogar wortgleich. Auf diese nahezu identischen Tarifregelungen wird nachfolgend nicht eingegangen. Es handelt sich hierbei um folgende Vorschriften:

 
BMT-G II   BAT
     
§ 4 Schriftlichkeit, Nebenabreden § 4
§ 8 Ausschlussfrist § 21
§ 9 a Haftung § 14
§ 10 Ärztliche Untersuchung § 7
§ 11a Personalakten § 13
§ 12 Zusätzliche Alters-und Hinterbliebenenversorgung § 46
§ 14b Teilzeitbeschäftigung § 15b
§ 18 Arbeitsversäumnis § 18
§ 26a Berechnung und Auszahlung des Lohnes, Vorschüsse § 36
§ 29 Lohnfortzahlung bei persönlicher Arbeitsverhinderung § 56 (Arbeitsbefreiung)
§ 31 Lohnfortzahlung bei Arbeitsausfall in besonderen Fällen § 52a
§ 34 Krankenbezüge § 37
§ 35 Anzeige- und Nachweispflichten § 3a
§ 36 Forderungsübergang bei Dritthaftung § 38
§ 37 Jubiläumszuwendungen § 39
§ 39 Sterbegeld § 41
§ 47 Urlaubsabgeltung § 51
§ 47a Sonderurlaub § 50
§ 50 Ordentliche Kündigung § 53
§ 58 Voraussetzungen für den Anspruch auf Übergangsgeld § 62
§ 60a Dienstwohnungen (Werkdienstwohnungen) § 65
§ 63 Ausschlussfrist § 70

Zur Erläuterung der o.g. Regelungen wird auf die Stichwörter im Lexikon hingewiesen. Vorschriften, die zwar im Wesentlichen mit dem BAT übereinstimmen, aber einzelne abweichende Regelungen enthalten, werden im Hinblick auf die für Arbeiter geltenden Besonderheiten erläutert; auf die entsprechenden Vorschriften des BAT wird im Einzelfall verwiesen.

Begriffsbestimmungen

Eine besondere Bedeutung kommt den in § 67 BMT-G II enthaltenen Begriffsbestimmungen zu. Diese Definitionen sind von den Tarifvertragsparteien zur Auslegung der dort genannten Rechtsbegriffe entwickelt worden. In den jeweiligen Erläuterungen zu den einzelnen Vorschriften wird, soweit erforderlich, auf die entsprechende Begriffsbestimmung in § 67 BMT-G II hingewiesen.

Die folgenden Unterpunkte behandeln die Bestimmungen des BMT-G II, die eigenständige, vom BAT abweichende Regelungen enthalten.

2.1 § 1 Allgemeiner Geltungsbereich

Gemäß § 1 Abs. 1 gilt der BMT-G II unmittelbar und zwingend für tarifgebundene Arbeiter, die Mitglied der Gewerkschaft ÖTV sind und bei einem tarifgebundenen Arbeitgeber beschäftigt sind. Gemeindliche Verwaltungen und Betriebe sind dann tarifgebunden, wenn sie Mitglied bei einem Arbeitgeberverband sind, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) angehört. Der BMT-G II gilt in diesen Fällen auch ohne ausdrückliche arbeitsvertragliche Vereinbarung. Dies folgt aus § 4 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz.

Dessen ungeachtet wird in der Praxis von nahezu allen kommunalen Arbeitgebern auch mit nicht gewerkschaftlich organisierten Arbeitern einzelvertraglich die Anwendung des BMT-G II vereinbart.

 
Praxis-Tipp

Im Interesse einheitlicher Arbeitsbedingungen und nicht zuletzt aus haushaltsrechtlichen Erwägungen sind vom Tarifvertrag abweichende Vereinbarungen nicht zu empfehlen.

§ 1 Abs. 2 BMT-G II korrespondiert mit § 3 Buchst. o BAT. Für die aufgrund der letztgenannten Vorschrift vom Geltungsbereich des BAT ausgenommenen Arbeitnehmer, denen einfache oder mechanische Angestelltentätigkeiten übertragen wurden, weil sie für eine bisher ausgeübte Tätigkeit als Arbeiter nicht mehr voll einsatzfähig sind, gilt gemäß § 1 Abs. 2 BMT-G II.

Mit dem Ziel einer geschlechtsneutralen Gestaltung der Tarifverträge wurde mit Wirkung vom 1.9.1995 in einer Protokollerklärung zu § 1 BMT-G II vereinbart, dass die Bezeichnung "Arbeiter" auch Arbeiterinnen umfasst. Ergänzend ist auf die Begriffsbestimmung Nr. 4 in § 67 BMT-G II hinzuweisen, wonach Arbeiter als männliche und weibliche Personen definiert werden, die aufgrund privatrechtlicher Verpflichtung ein arbeiterrentenversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis eingegangen sind.

2.2 § 2 Sondervereinbarungen

Wie der BAT besteht auch der BMT-G II aus allgemein geltenden Mantelvorschriften und Sondervereinbarungen. Insbesondere für Arbeiter in bestimmten Betrieben (z.B. Nahverkehr, Flughäfen, Kranken-, Heil-, und Pflegeanstalten) sowie für nicht vollbeschäftigte bzw. vorübergehend beschäftigte Arbeiter sind ergänzende Sondervereinbarungen getroffen worden. Es ist durchaus in Einzelfällen möglich, dass mehrere Sondervereinbarungen gleichzeitig zur Anwendung kommen.

Die Sondervereinbarungen sind Bestandteil des BMT-G II (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BMT-G II). Sie regeln spezielle Einzelfragen, die sich aus den Besonderheiten der jeweiligen Arbeitsplätze ergeben, und ergänzen bzw. ersetzen bestimmte Vorschriften des Manteltarifvertrages.

2.3 § 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich

Bestimmte Gruppen von Arbeitern sind nach der abschließenden Aufzählung in § 3 vom Geltungsbereich des BMT-G II ausgenommen. Die Ausnahmen umfassen insbesondere Arbeiter in speziellen Branchen (z.B. Bergbaubetriebe, Gaststätten, Hotels, Steinbruchbetriebe - § 3 Abs. 1 Buchst. a und b BMT-G II). Nachdem Buchst. d des § 3 Abs. 1 mit Wirkung vom 1. Januar 2002 gestrichen wurde, unterli...

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