Der Begriff der Behinderung entspricht den gesetzlichen Definitionen in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Nach diesen Vorschriften sind Menschen behindert, "wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist". Mittlerweile hat der EuGH entschieden, dass der Behinderungsbegriff grds. nicht mit Krankheit gleichzusetzen ist.[1] Allerdings kann eine (heilbare oder unheilbare) Krankheit dann einer Behinderung gleichzustellen sein, wenn sie eine physische, geistige oder psychische Einschränkung mit sich bringt, die Einschränkung von langer Dauer und geeignet ist, eine volle und wirksame Teilhabe am Berufsleben zu hindern.[2] Insoweit stellt auch eine symtomlose HIV-Infektion eine Behinderung dar, da die gesellschaftliche Teilhabe von HIV-Infizierten typischerweise durch Stigmatisierung und soziales Vermeidungsverhalten beeinträchtigt ist.[3] Desgleichen kann auch Adipositas eine Behinderung darstellen. Voraussetzung ist jedoch, dass sie ein solches Maß erreicht hat, dass sie offenkundig ein Hindernis für die Teilnahme am Berufsleben ist. Dies ist bspw. der Fall bei einer sehr schweren, morbiden Adipositas mit einem BMI von über 40, die zu Einschränkungen bei Mobilität, Belastbarkeit oder auch der Stimmung führt.[4]

[4] EuGH-Generalstaatsanwalt, 17.7.2014, C-354/13; ArbG Düsseldorf, Urteil v. 22.12.2015, 7 Ca 4616/15.

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