Ferner, wenn Sie als Angestellte beschäftigt sind (§ 1 Abs. 2):

1. Angestellte im fernmeldetechnischen Dienst mit Lehrabschlußprüfung in einem einschlägigen Lehrberuf, die Anlagen oder Einrichtungen der Fernmeldetechnik selbständig bedienen, prüfen und instandhalten.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)

2. Angestellte im fernmeldetechnischen Dienst, die sich aus der Vergütungsgruppe IX dadurch herausheben, daß sie schwierigere Tätigkeiten bei der Bedienung und Instandhaltung von Anlagen oder Einrichtungen der Fernmeldetechnik ausüben und Störungen nach allgemeinen Anweisungen beseitigen.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)

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