Nr. 1

Kassen und Zahlstellen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind nur die in der Reichskassenordnung (RKO) und in der Verordnung über das Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden (KuRVO) als solche bestimmten.

Nr. 2

Der Angestellte führt oder verwaltet verantwortlich Personen- oder Sachkonten, wenn er die Belege vor der Buchung auf ihre Ordnungsmäßigkeit nach den Kassenvorschriften zu prüfen und für die Richtigkeit der Buchungen die Verantwortung zu tragen hat.

Nr. 3

Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen auch Kassierer für unbaren Zahlungsverkehr.

Nr. 4

Dieses Tätigkeitsmerkmal gilt auch für Angestellte, die in Zahlstellen oder Buchungsstellen verantwortlich Personen- oder Sachkonten führen oder verwalten.

Nr. 5

Schwierige buchhalterische Tätigkeiten sind z. B.:

a) Selbständiger Verkehr mit den bewirtschafteten Stellen;

b) Führen oder Verwalten von Darlehens- oder Schuldendienstkonten, wenn die Zins- und Tilgungsleistungen selbständig errechnet werden müssen;

c) selbständiges Bearbeiten von Vollstreckungsangelegenheiten (mit Ausnahme des Ausstellens von Pfändungsaufträgen und von Amtshilfeersuchen);

d) Bearbeiten schwierig aufzuklärender Verwahrposten;

e) selbständiges Bearbeiten von Werthinterlegungen einschließlich der Kontenführung;

f) Führen oder Verwalten von Sachkonten für Haushaltsausgaben, wenn damit das Überwachen zahlreicher Abschlagszahlungen verbunden ist;

g) Führen oder Verwalten von Sachkonten, bei denen Deckungsvorschriften nicht nur einfacher Art zu beachten sind (Dekkungsvorschriften nur einfacher Art sind z. B.: In Sammelnachweisen zusammengefaßte Ausgaben; gegenseitige oder einseitige Deckungsfähigkeit bei den Personalausgaben oder Dekkungsvermerke, die sich auf der Ausgabenseite auf nur zwei Haushaltsstellen beschränken);

h) Führen oder Verwalten von Konten für den Abrechnungsverkehr mit Kassen oder Zahlstellen;

i) Führen oder Verwalten schwieriger Konten der Vermögensrechnung bei gleichzeitigem selbständigen Berechnen von Abschreibungen aufgrund allgemeiner - betraglich nicht festgelegter - Kassen- oder Buchungsanweisungen.

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