Unter außertariflichen Arbeitnehmern werden allgemein diejenigen Arbeitnehmer verstanden, die nicht mehr unter den persönlichen Geltungsbereich des einschlägigen Tarifvertrages fallen.[1]

Es wird sich dabei häufig um leitende Angestellte handeln.

Diejenigen, die nur mangels Mitgliedschaft in der vertragsschließenden Gewerkschaft nicht tarifgebunden sind, fallen nicht allein deswegen in diese Arbeitnehmergruppe.

Letztere kommen im öffentlichen Dienst praktisch nicht vor, da jedenfalls der BAT in der Regel einzelvertraglich vereinbart wird.[2]

Davon zu unterscheiden sind die übertariflichen Arbeitnehmer. Darunter versteht man Arbeitnehmer, die zwar noch in den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen, jedoch im Einzelfall durch Vereinbarung Leistungen erhalten, die über die im Tarifvertrag für diesen Fall vorgesehenen Leistungen hinausgehen.

 
Praxis-Beispiel

Ein Elektro-Ingenieur erhält wegen Bewerbermangel für seine Tätigkeiten Bezahlung nach VergGr IV a statt IV b, obwohl diese tariflich nur der Gruppe IV b entsprechen.

Beachten Sie, dass übertarifliche Leistungen häufig der vorherigen Zustimmung einer vorgesetzten Dienststelle oder der Aufsichtsbehörde bedürfen.

§ 3 h BAT

Für Angestellte, mit denen eine über die höchste Vergütungsgruppe des BAT (= VergGr I) hinausgehende Vergütung vereinbart ist, gilt der BAT nicht.

Es ist hierbei zu vergleichen, welche Vergütung im Sinne des § 26 der Angestellte unter Berücksichtigung seiner persönlichen und fachlichen Merkmale erhalten würde, wenn er in die höchste Vergütungsgruppe eingruppiert wäre. Maßgebend ist die dem Angestellten nach Lebensalter, Familienstand und Ortszuschlag zustehende Vergütung. Geht die Höhe der vereinbarten Vergütung darüber hinaus, findet der BAT keine Anwendung.

Vergleichszeitpunkt ist das Wirksamwerden des Vertrages, so dass ein Angestellter auch dann nicht in den Geltungsbereich fällt, wenn die ihm zustehende Vergütung nach VerGr. I später die vereinbarte Vergütung erreicht.

Im Vertrag wird es jedoch sinnvoll sein, zumindest die allgemeinen Rechte und Pflichten des BAT einzelvertraglich zu vereinbaren. Weitergehende Vereinbarungen können im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen frei vereinbart werden.

[1] Hofmann, Außertarifliche Angestellte im öffentlichen Dienst ZTR 1993, 234.

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