Das Gesetz verfolgt zwei Ziele:

  1. Es will älteren Arbeitnehmern einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglichen (§1 Abs.1 ATZG).
  2. Die Einstellung arbeitsloser Arbeitnehmer, die Übernahme von Auszubildenden nach Abschluss ihrer Berufsausbildung sowie die Beschäftigung von Auszubildenden soll gefördert werden (§ 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 2 ATZG). Die Beschäftigung von Auszubildenden wird allerdings nur gefördert, wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b ATZG i. V. m. § 7 ATZG).

Um das erste Ziel erreichen zu können, war eine Änderung des Rentenrechts erforderlich. Deshalb ist gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten des Altersteilzeitgesetzes das Sechste Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung) geändert worden. Darin ist seit dem 1. August 1996 neben der bereits bestehenden Altersrente wegen Arbeitslosigkeit die Altersrente nach Altersteilzeitarbeit geregelt (§ 237 SGB VI).

Dem zweiten Ziel hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass Arbeitgeber, die aus Anlass des Übergangs eines Arbeitnehmers in die Altersteilzeitarbeit einen Arbeitslosen bzw. Auszubildenden einstellen oder einen Auszubildenden nach Abschluss seiner Berufsausbildung in ein Arbeitsverhältnis übernehmen, durch Leistungen der Bundesagentur für Arbeit gefördert werden.

Die Altersteilzeitvereinbarung muss sich zumindest auf die Zeit erstrecken, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 ATZG). Der Gesetzgeber hat damit die wesentliche Zielrichtung des Gesetzes verdeutlicht und klargestellt, dass Altersteilzeitarbeit im gesetzlichen Sinne nur vorliegt, wenn der Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluss daran eine Altersrente in Anspruch nimmt, also aus dem Erwerbsleben ausscheidet.

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