Die Gesellschaften des privaten Rechts, an denen die Gemeinden beteiligt sind, haben die Vorschriften für die Handels- und Steuerbilanz zu beachten. Die nicht rechtsfähigen Eigenbetriebe bilanzieren gemäß § 8 EigBVO. Danach finden nur die §§ 268 Abs. 1 bis 3, 270 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 272 HGB keine Anwendung für die Bilanz der Eigenbetriebe. Alle anderen Vorschriften des HGB, also auch § 249 Abs. 1, sind anzuwenden. Die Unternehmen in Privatrechtsform und die Eigenbetriebe müssen die beschriebenen Rückstellungen deshalb zwingend bilden.

Für die Regiebetriebe gelten die Vorschriften des Haushaltsrechts. In der Regel sehen die Gemeindehaushaltsverordnungen (GemHVO) der Länder keine Sonderabschlüsse und -bilanzen der Regiebetriebe vor. Deshalb muss die Zulässigkeit der Bildung von Rücklagen und Rückstellungen nach der GemHVO beurteilt werden (für Baden-Württemberg im Folgenden: BW). § 20 Abs. 4 GemHVO (BW) verbietet der Gemeinde, Sonderrücklage für Zwecke des Vermögenshaushalts und für die Erhaltung und Erneuerung von Vermögensgegenständen zu bilden. Teilweise werden dann Sonderrücklagen insbesondere für kostenrechnende Einrichtungen erlaubt. Klar ist schon wegen der grundsätzlichen Nachrangigkeit des Haushaltsrechts, dass Rücklagen für Zwecke des Verwaltungshaushalts und Rückstellungen zulässig sind. In Regiebetrieben, die auch kostenrechnende Einrichtungen im Sinne von § 12 Abs. 1 GemHVO (BW) sind, erfordert die richtige Abgrenzung der Aufwendungen und Kosten nach § 14 Abs. 6 GemHVO (BW), ebenso wie in den Eigenbetrieben Rückstellungen zu bilden. Dies gilt auch dann, wenn kein haushaltsrechtlicher Sonderabschluss mit einer Teilbilanz für den Regiebetrieb erstellt wird.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge