Im Fall 2 anerkennt die Finanzverwaltung keine Rückstellungen. Hier fallen Arbeitsleistung und Lohnzahlung sowie Arbeitsfreistellung ohne Lohnzahlung jeweils zeitlich zusammen. Erfüllungsrückstände für Verpflichtungen des Arbeitgebers auf Lohnzahlungen können nicht entstehen. Betriebswirtschaftlich gesehen fallen Kosten und Ausgaben in dieselbe Periode.

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