Die Halbierung des Entgelts führt nicht zu einer Halbierung der während der Altersteilzeit entstehenden Rentenanwartschaft, da die tarifvertraglichen Regelungen entsprechend dem AltTZG die Aufstockung der Beiträge zur Rentenversicherung auf 80 % des Regelarbeitsentgelts (auf rund 90 % der RV-Beiträge ohne Altersteilzeit) vorsehen.

Für die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung (Pflichtversicherung) nach dem ATV/ATV-K gilt grundsätzlich dasselbe. Die in § 15 Abs. 2 Satz 2 ATV/ATV-K bestimmte Berücksichtigung des versicherungspflichtigen Altersteilzeitentgelts (soweit es gekürzt wird) mit dem Faktor 1,8 bewirkt auch hier, dass rund 90 % der Rentenpunkte wie ohne Altersteilzeit aufgebaut werden.

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