Es kann keine niedrigere Vergütung vereinbart werden als die, die dem Angestellten nach den von ihm ausgeübten Tätigkeiten zusteht.

Damit ist die Vergütung entsprechend den §§ 22 ff. BAT zu ermitteln.

Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Angestellte mit seinen bisher ausgeübten Tätigkeiten weiterbeschäftigt oder entsprechend bezahlt werden muss.

Es können ihm durchaus andere – auch niedriger bewertete – Tätigkeiten vertraglich übertragen werden.

 
Praxis-Beispiel

Ein Angestellter war bis zu seinem 65. Lebensjahr mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe II a BAT beschäftigt. Nach seiner Weiterbeschäftigung nach § 60 BAT können ihm Tätigkeiten nach VergGr III BAT übertragen werden. Er hat dann auch nur einen Anspruch auf Bezahlung entsprechend der VergGr III BAT.

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