Der Urlaubsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Erreichen der Altersgrenze beträgt nach § 48 Abs. 5 BAT 6/12, wenn der Zeitpunkt in der ersten Hälfte des Jahres, und 12/12, wenn der Zeitpunkt in der zweiten Hälfte des Jahres liegt.

 
Praxis-Beispiel

Ein Angestellter, VergGr III, vollendet am 15. Februar das 65. Lebensjahr.

Er hat nach § 48 Abs. 5 BAT einen Urlaubsanspruch von 15 Arbeitstagen für dieses Urlaubsjahr.

Scheidet der Angestellte jedoch aus, weil er vorgezogenes Altersruhegeld in Anspruch nimmt, gilt nicht die besondere Regelung für das Ausscheiden durch Erreichung der Altersgrenze. Es verbleibt vielmehr bei der Zwölftelung des Urlaubsanspruchs nach Beschäftigungsmonaten.[1] Eine Zuwendung wird nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 a des ZuwendungsTV für Angestellte (TVZuw) bezahlt, wenn das Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf des 30. November endet und ununterbrochen vom Beginn des Kalenderjahres bestanden hat.

Die Höhe richtet sich nach § 2 TVZuw (vgl. Zuwendung, Weihnachtsgeld).

Urlaubsgeld wird nach § 1 des TV über Urlaubsgeld nur bezahlt, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Danach muss im Juli ein Arbeitsverhältnis bestehen, dies seit 1. Januar des Kalenderjahres, und der Angestellte muss für mindestens einen Teil des Monats Juli Anspruch auf Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge haben.

Übergangsgeld wird nach § 62 Abs. 2 Buchstabe i BAT beim Ausscheiden nach § 60 BAT nicht bezahlt, wenn zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf Altersruhegeld besteht.

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