Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des Monats, in dem der Angestellte das 65. Lebensjahr vollendet.

Die Berechnung erfolgt nach § 188 BGB. Nach § 188 Abs. 2 i.V.m. § 187 Abs. 2 BGB ist dies am Tage vor dem 65. Geburtstag der Fall.

Bei Angestellten, die am 1. eines Monats 65 Jahre alt werden, endet somit das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des vorangegangenen Kalendermonats.

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