Die Weiterbeschäftigung in einem Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit mit den bisherigen oder auch veränderten Vertragsbedingungen ist möglich, wobei die Bestimmungen des TVöD weiterhin zur Anwendung kommen.[1]
Im Fall einer Kündigung kommt das Kündigungsschutzgesetz zur Anwendung (vgl. § 1 Abs. 1, § 23 KSchG), wobei sich die Beschäftigungszeit unter Anrechnung der vorher beim selben Betrieb verbrachten Beschäftigungszeit errechnet.[2]
Die Kündigungsfrist ergibt sich aus § 33 Abs. 5 Satz 2 TVöD.
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