Die Weiterbeschäftigung in einem Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit mit den bisherigen oder auch veränderten Vertragsbedingungen ist möglich, wobei die Bestimmungen des TVöD weiterhin zur Anwendung kommen.[1]

Im Fall einer Kündigung kommt das Kündigungsschutzgesetz zur Anwendung (vgl. § 1 Abs. 1, § 23 KSchG), wobei sich die Beschäftigungszeit unter Anrechnung der vorher beim selben Betrieb verbrachten Beschäftigungszeit errechnet.[2]

Die Kündigungsfrist ergibt sich aus § 33 Abs. 5 Satz 2 TVöD.

[1] Zur Frage der Stufenzuordnung siehe oben 4.1.

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