In § 20 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b TVöD wird anstatt auf die "Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG" auf die "Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz" verwiesen. Damit wird nicht nur formal der geänderten Paragrafenfolge des Mutterschutzgesetzes Rechnung getragen, sondern auch das ärztliche Beschäftigungsverbot nach § 16 MuSchG neu miteinbezogen. Im Geltungsbereich des TVöD-S bezieht sich die Verweisung entsprechend auf § 18.4 Abs. 1 Satz 9 Nr. 1 Buchst. b TVöD-S (Sparkassensonderzahlung).

§ 20 Abs. 6 TVöD, wonach Beschäftigte, die bis zum 31.3.2005 Altersteilzeitarbeit vereinbart hatten, eine anteilige Jahressonderzahlung erhielten, ist wegen Zeitablaufs gestrichen worden.

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