Über die von § 8 Abs. 2 BBiG erfassten Fallgestaltungen hinaus kann sich eine Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses auch aus anderen Vorschriften ergeben.

Sonderfall: Verlängerung bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung

Das Nichtbestehen der Abschlussprüfung führt für sich genommen noch nicht zu einer Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses. Allerdings kann der Auszubildende in einem solchen Fall gem. § 16 Abs. 1 Satz 2 TVAöD (inhaltsgleich mit § 21 Abs. 3 BBiG) eine Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses verlangen. Das Verlangen kann der Auszubildende formlos geltend machen; bei Minderjährigen bedarf die Erklärung der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter.

Liegt ein Fortsetzungsverlangen des Auszubildenden vor, verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um 1 Jahr. Gleiches gilt, wenn der Auszubildende wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht an der Abschlussprüfung teilnehmen kann.[1]

Liegt die nächstmögliche Wiederholungsprüfung vor Ablauf des Verlängerungsjahres, endet das Ausbildungsverhältnis grundsätzlich zu diesem Zeitpunkt.

Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung auch im zweiten Versuch nicht, kann er nochmals die Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses verlangen.[2]

Im Fall eines Weiterbeschäftigungsverlangens verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis bis zur zweiten Wiederholungsprüfung, wenn diese noch innerhalb der Höchstfrist von einem Jahr nach Ablauf der vertraglich vorgesehenen Ausbildungsdauer abgelegt wird. Die Beendigungswirkung tritt unabhängig davon ein, ob die zweite Wiederholungsprüfung bestanden oder nicht bestanden wird.

Findet die (erste) Wiederholungsprüfung erst nach Ablauf eines Jahres statt, gibt es für den Auszubildenden im Fall des Nichtbestehens dieser Prüfung keine weitere Verlängerung; die Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses ist auf ein Jahr begrenzt.[3]

Sonderfall: Verlängerung bei verspätetem Ablegen der Abschlussprüfung

Das Berufsausbildungsverhältnis verlängert sich gem. § 16 Abs. 2 TVAöD auf Verlangen des Auszubildenden auch in den Fällen, in denen der Auszubildende ohne eigenes Verschulden die Abschlussprüfung erst nach beendeter Ausbildungszeit ablegen kann. Das BAG hat mit Urteil vom 14.1.2009[4] den Fall des unverschuldeten Ablegens der Abschlussprüfung erst nach beendeter Ausbildungszeit dem Fall gleichgestellt, dass das Ergebnis des Prüfungsverfahrens erst nach beendeter Ausbildungszeit bekannt gegeben wird (siehe zu dieser BAG-Entscheidung auch Ausführungen unter Ziffer 2.4.1).

Sonderfall: Inanspruchnahme von Elternzeit

Für den Fall, dass Auszubildende Elternzeit in Anspruch nehmen, bestimmt § 20 Abs. 1 Satz 2 BEEG, dass die Elternzeit auf Berufsausbildungszeiten nicht angerechnet wird; das Berufsausbildungsverhältnis ruht in dieser Zeit. Im Ergebnis verlängert sich die vertraglich vereinbarte Ausbildungszeit um die Zeit der in Anspruch genommenen Elternzeit. Wird die Berufsausbildung während der Elternzeit nach § 7a BBiG in Teilzeit fortgesetzt, so ermöglicht eine Ergänzung des § 20 Abs. 1 Satz 2 BEEG[5], die zum 1. September 2021 wirksam geworden ist, eine Anrechnung der Elternzeit auf die Dauer der Berufsausbildung, so dass sich diese deutlich verringern kann und die Ausbildung nicht unterbrochen werden muss.

Die Verlängerung der Ausbildungszeit ist der zuständigen Stelle unverzüglich zu melden (§ 36 Abs. 1 Satz 4 BBiG).

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