(1) Dienstreisende im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 1 Absatz 1 genannten Personen, die eine Dienstreise oder einen Dienstgang ausführen.

 

(2) 1Dienstreisen im Sinne dieses Gesetzes sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstorts, die schriftlich oder elektronisch[1] angeordnet oder genehmigt worden sind, es sei denn, daß eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. 2Dienstreisen sind auch Reisen aus Anlaß der Einstellung (§ 16 Absätze 1 und 2) und Reisen von einem dem vorübergehenden Aufenthalt dienenden Ort zum Dienstort, wenn im übrigen die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind.

 

(3) 1Dienstgänge im Sinne dieses Gesetzes sind Gänge oder Fahrten am Dienst- oder Wohnort zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte, die angeordnet oder genehmigt worden sind, es sei denn, daß eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. 2Dem Wohnort steht ein dem vorübergehenden Aufenthalt dienender Ort gleich.

 

(4) 1Die Freie und Hansestadt Hamburg bildet zusammen mit den Gemeinden oder Gemeindeteilen innerhalb des Großbereiches Hamburg der als Anlage beigefügten Übersichtskarte des Hamburger Verkehrsverbundes[2] einen Dienst-, Wohn- und Geschäftsort im Sinne dieses Gesetzes. 2Nicht zu diesem Ort gehört das in Artikel 2 Absatz 1 des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Lande Niedersachsen über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse in Cuxhaven und im Gebiet der Elbmündung vom 26. Mai/4. Juni 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 318) bezeichnete Gebiet.

[1] Eingefügt durch Siebentes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Reisekostengesetzes. Anzuwenden ab 01.08.2006.
[2] Auf den Abdruck der Anlage wurde verzichtet. Es gilt die Karte des Hamburger Verkehrsverbundes vom Juni 1991 gemäß Verordnung vom 3. 3. 1992 (HmbGVBl. S. 38).

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