(1) 1Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden. 2Regelmäßig zu durchlaufen sind die Ämter einer Laufbahn, die im Landesbesoldungsgesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) in der jeweils geltenden Fassung unterschiedlichen Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A zugeordnet sind. Abweichungen bestimmt

 

1.

bei Beamtinnen und Beamten des Landes die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem Finanzministerium und

 

2.

bei Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Aufsichtsbehörde, bei Lehrerinnen und Lehrern außerdem im Einvernehmen mit der obersten Schulaufsichtsbehörde.

3Ob ein Amt der Besoldungsordnung B regelmäßig zu durchlaufen ist, bestimmen die in Satz 3 Halbsatz 2 genannten Behörden.

 

(2) 1Eine Beförderung ist nicht zulässig

 

1.

während der Probezeit,

 

2.

vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit sowie

 

3.

vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung, es sei denn, dass das Amt, aus dem befördert wird, nicht regelmäßig zu durchlaufen ist.

2Innerhalb von zwei Jahren vor Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze ist nur eine Beförderung zulässig.

 

(3) 1Abweichend von Absatz 2 Nummern 1 und 2 ist eine Beförderung in den Fällen des Nachteilsausgleiches gemäß § 6 zulässig. 2Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 ist eine Beförderung nach Beendigung der Probezeit zulässig, wenn sich die Beamtin oder der Beamte wegen besonderer Leistungen ausgezeichnet hat und dies in einer Beurteilung während der Probezeit nach § 5 Absatz 1 Satz 7 festgestellt wurde.

 

(4) 1Die Beamtin oder der Beamte darf erst befördert werden, wenn die Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit festgestellt wurde. 2Dies gilt nicht für die Beförderung in Ämter, deren Inhaberinnen oder Inhaber richterliche Unabhängigkeit besitzen, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte oder Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 37 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes sind. 3Dies gilt auch nicht für Fälle des Aufstiegs oder für Fälle der §§ 18 und 25 bis 27. 4Die Erprobungszeit dauert in

 

1.

der Laufbahngruppe 1 drei Monate,

 

2.

der Laufbahngruppe 2 ab dem ersten Einstiegsamt jeweils sechs Monate und

 

3.

der Laufbahngruppe 2 ab einem Amt der Besoldungsgruppe A 14 jeweils neun Monate.

5Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge, Freistellungszeiten innerhalb einer Teilzeitbeschäftigung und Krankheitszeiten von mehr als drei Monaten, bei Erprobungen in der Laufbahngruppe 1 von mehr als einen Monat, gelten nicht als Erprobungszeit. 6Für die Berechnung der Erprobungszeit bei einer Teilzeitbeschäftigung gilt § 5 Absatz 7 entsprechend.

7Wenn die Eignung nicht festgestellt werden kann, ist die probeweise Übertragung des Dienstpostens rückgängig zu machen.

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