(1) Studierende erhalten Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Regelungen. Während des Erholungsurlaubs wird das Studienentgelt (§ 8 Absatz 1 beziehungsweise Absatz 2) fortgezahlt.

 

(2) Der Erholungsurlaub ist in der vorlesungs- und unterrichtsfreien Zeit in Anspruch zu nehmen.

 

(3) Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe b, c oder d, die im Ausbildungsteil im Schichtdienst (entsprechend § 7 Absatz 2 TV-L) eingesetzt werden, erhalten im zweiten und dritten Jahr des Ausbildungsteils pauschal jeweils einen Tag Zusatzurlaub. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

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