Niederschriftserklärungen des Landes Berlin:

  1. Mitgliedschaft des Landes Berlin in der TdL

    Das Land Berlin beabsichtigt, bis zum 31. Dezember 2011 wieder Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) zu werden.

  2. Geltung von im Bereich der TdL abgegebenen Niederschriftserklärungen

    Die im Bereich der TdL abgegebenen Niederschriftserklärungen werden wie Niederschriftserklärungen zum Angleichungs-TV Land Berlin behandelt.

    Die Niederschriftserklärung zu § 2 Absatz 1 TVÜ-Länder gilt dabei in folgender Fassung:

      "Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass der Angleichungs-TV Land Berlin das bisherige Tarifrecht auch dann ersetzt, wenn bei arbeitsvertraglicher Bezugnahme des Tarifrechtes des Landes Berlin nicht ausdrücklich der Fall der ersetzenden Regelung genannt ist."
  3. Auswirkungen des neuen Tarifrechts auf einzelvertragliche Vereinbarungen

    Einzelvertragliche Vereinbarungen über die Zahlung einer höheren Vergütung/ei¬nes höheren Lohnes als der/des tarifvertraglich zustehenden werden durch das Inkrafttreten dieses Tarifvertrages nicht berührt. Werden Beschäftigte übertariflich nach einer höheren Vergütungs-/Lohngruppe als der zustehenden eingrup¬pierungsmäßig behandelt (z. B. nach den Regelungen der VBSV 2000 oder des Haushaltsstrukturgesetzes 1997) wird auch bezüglich der höheren Vergütungs-/ Lohngruppe eine Überleitung nach den Regelungen des TVÜ-Länder in der Fassung dieses Tarifvertrages durchgeführt. Dies gilt entsprechend, wenn eine übertarifliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der/dem aufgrund der Eingruppierung zustehenden Vergütung/Lohn und der/dem tarifvertraglich zustehenden gezahlt wird.

  4. Übernahme von Auszubildenden

    Das Land verpflichtet sich, im Jahr 2010 mindestens 260 Auszubildende nach bestandener Abschlussprüfung für mindestens 12 Monate weiterzubeschäftigen, ferner weitere 40 Auszubildende nach bestandener Abschlussprüfung zeitlich unbefristet weiterzubeschäftigen.

    Das Land verpflichtet sich, im Jahr 2011 mindestens 250 Auszubildende nach bestandener Abschlussprüfung für mindestens 12 Monate weiterzubeschäftigen, ferner weitere 50 Auszubildende nach bestandener Abschlussprüfung zeitlich unbefristet weiterzubeschäftigen.

    Dabei sollen alle Ausbildungsgänge angemessen berücksichtigt werden und das Aufgabengebiet nach Möglichkeit der Ausbildung entsprechen.

    Außerdem soll die Abschlussnote in die Auswahl einfließen.

  5. Bekanntgabe des neuen Tarifrechts

    Das Land Berlin gibt die entsprechend den Maßgaben des Angleichungs-TV Land Berlin angepassten Fassungen der in § 2 Absatz 1 Angleichungs-TV Land Berlin in Bezug genommenen Tarifverträge einschließlich der für das Land Berlin jeweils geltenden Fassungen der Anlagen zum TV-L, zum TVÜ-Länder und zum Pkw-Fahrer-TV-L in einer für alle Beschäftigten einfach zugänglichen Weise (zum Beispiel auch im "Internet") bekannt.

  6. Zu § 4 (Geltung des Überleitungsrechts nach einem Wechsel):

    Bei der weiteren Anwendung des Überleitungsrechts gemäß § 4 werden insbesondere die tätigkeitsunabhängigen Besitzstände, z. B. kinderbezogene Entgeltbestandteile, gewahrt, auch wenn diese bei Anwendung der für das neue Tätigkeitsgebiet geltenden Stichtagsregelungen entfallen würden. Auch Beschäftigte, die aus einer Tätigkeit, die vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Arbeiter unterlegen hätte, in eine Tätigkeit, die vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, oder umgekehrt wechseln, gelten weiterhin als übergeleitete Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 1 TVÜ-Länder, TVÜ-Bund bzw. vergleichbarer Vorschriften. Ist eine Versetzung mit einer Änderung der Entgeltgruppe verbunden, sind die Regelungen des TV-L und des TVÜ-Länder usw. zur Stufenzuordnung bei Höher- und Herabgruppierung sinngemäß anzuwenden. Einzelfälle gemäß § 4 sind der für das Tarifrecht zuständigen Stelle des Landes Berlin zur Sicherstellung eines einheitlichen Verfahrens vorzulegen.

Niederschriftserklärung der Gewerkschaften ver.di, GEW, GdP und IG BAU:

Die Gewerkschaften fordern das Land Berlin auf, in den Gesprächen zur Wiederaufnahme in die Tarifgemeinschaft deutscher Länder das Ziel zu verfolgen, dass die Tarifgemeinschaft deutscher Länder die Regelungsinhalte des Angleichungstarifvertrags im Wege eines Überleitungstarifvertrages im Sinne der Niederschriftserklärung zu § 1 TVÜ-Länder als Teil des Verbandstarifvertragsrechts mit den vertragsschließenden Gewerkschaften übernimmt.

Niederschriftserklärung der Gewerkschaft ver.di:

Ver.di fordert das Land Berlin auf, im Jahr 2011 Verhandlungen aufzunehmen, um theaterspezifische Besonderheiten wie die Theaterbetriebszulage oder theaterspezifische Erschwernisse an die neuen Regelungen des Tarifrechts der Länder und die heutigen Rahmenbedingungen anzupassen.

Gemeinsame Niederschriftserklärungen der Tarifvertragsparteien:

  1. Zu § 6 (Protokollerklärung Nr. 2 zu § 6 TVL):

    Sofern die am 1. November 2010 geltende Arbeitszeit im Sinne von § 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a im TV-L zum Zeitpunkt der Anhebung des Bemessungssatzes au...

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