§ 10 verweist wegen des Erholungsurlaubs auf die für die Beschäftigten des Arbeitsgebers geltenden Regelungen. Dies führt dazu, dass der Urlaubsanspruch der Praktikantinnen/Praktikanten bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 5 Tage in der Kalenderwoche in jedem Kalenderjahr 30[1] Arbeitstage beträgt. Aufgrund der Verweisung auf die für die Beschäftigten des Arbeitgebers geltenden Regelungen findet darüber hinaus § 26 TV-L Anwendung.

Die Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes und des Jugendarbeitsschutzgesetzes bleiben von der tariflichen Regelung unberührt. Dies bedeutet z. B., dass bei der Anwendung der Zwölftelungsregelung des § 26 Abs. 2 Buchst. b TV-L die Teilurlaubsregelung des § 5 BUrlG zu beachten ist. Liegt keiner der 3 Ausnahmefälle des § 5 Abs. 1 BUrlG vor, darf der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch von 20 Arbeitstagen nicht gezwölftelt werden.

[1] Aufgrund der Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder vom 2.3.2019 ist der Urlaubsanspruch rückwirkend zum 1.1.2019 um einen Arbeitstag von 29 auf 30 Arbeitstage erhöht worden.

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