Die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). Danach gehören einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind, grundsätzlich nicht zum Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne und sind daher beitragsfrei. Bei den Inflationsausgleichszahlungen handelt es sich nicht um Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung wird verwiesen auf das Lexikonstichwort "Inflationsausgleichsprämie".

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TV-L Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge