Die Regelungen des § 20 gelten für alle Beschäftigten uneingeschränkt erst ab dem Jahr 2011. Nur diejenigen Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis bereits am 30. Juni 2003 bestanden hat und die bis zum 31. Dezember 2009 für die Zuwendung der tariflichen Nachwirkung unterliegen, fallen bereits im Jahr 2010 unter die Regelung des § 20 (vgl. die Protokollerklärung Nr. 2 zu § 20 sowie § 21 TVÜ-H).

Für die Jahressonderzahlung 2010 ergeben sich die wesentlichen Festlegungen aus § 20 TV-H und § 21 TVÜ-H. Die Regelungen sehen eine Unterscheidung in drei Beschäftigtengruppen vor:

  1. Für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis bereits am 30. Juni 2003 bestanden hat und die bis zum 31. Dezember 2009 für die Zuwendung der tariflichen Nachwirkung unterliegen, richtet sich die Jahressonderzahlung nach § 21 Absatz 1 TVÜ-H ausschließlich nach § 20 TV-H. Für diese Beschäftigten gilt also uneingeschränkt bereits die neue Staffel des § 20 Absatz 2.
  2. Für Beschäftigte, mit denen arbeitsvertraglich vor dem 31. Dezember 2009 abweichende Vereinbarungen zur Zuwendung und zum Urlaubsgeld getroffen worden sind, wird nach § 21 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b TVÜ-H im Jahr 2010 die nach den jeweiligen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zustehende Summe aus Zuwendung und Urlaubsgeld um 50 v.H. des Differenzbetrages zu der Jahressonderzahlung nach § 20 TV-H erhöht, sofern die Jahressonderzahlung nach § 20 TV-H höher wäre.
  3. Für Beschäftigte, die nach dem 31. Dezember 2009 neu eingestellt werden, gilt ausschließlich § 21 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 TVÜ-H. Sie unterfallen im Jahr 2010 denselben Regelungen, die auch für diejenigen Beschäftigten gelten, mit denen arbeitsvertraglich vor dem 31. Dezember 2009 abweichende Vereinbarungen zur Zuwendung und zum Urlaubsgeld getroffen worden sind (vgl. Buchstabe b).

Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken, die unter den Geltungsbereich des § 41 fallen, erhalten weder im Jahr 2010 noch in den Folgejahren eine Jahressonderzahlung - auch nicht anteilig. Die Tabellenwerte beinhalten bereits die Zuwendung (Protokollerklärung zu § 41 Nr. 13 Absatz 2).

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