1 Einleitung

Um festzustellen, ob der TV-L auf ein Arbeitsverhältnis anwendbar ist, muss geprüft werden, ob Arbeitgeber und Beschäftigte unter den Geltungsbereich des TV-L fallen.

Dabei ist zu unterscheiden zwischen

  • dem zeitlichen Geltungsbereich
  • dem räumlichen Geltungsbereich
  • dem betrieblichen Geltungsbereich
  • und dem persönlichen Geltungsbereich

2 Zeitlicher Geltungsbereich

Der TV-L wurde am 12.10.2006 abgeschlossen und trat gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 TV-L am 1.11.2006 in Kraft. Abweichend hiervon traten nach § 39 Abs. 1 Satz 2 TV-L

  1. § 26 Abs. 1 TV-L (Erholungsurlaub)
  2. § 26 Abs. 2 Buchst. b und c TV-L (Abweichungen vom BUrlG) sowie
  3. § 27 (Zusatzurlaub) am 1.1.2007 in Kraft.

Gemäß § 39 Abs. 2 TV-L kann dieser Tarifvertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres gekündigt werden. Im Fall der Kündigung wirken die Bestimmungen gemäß § 4 Abs. 5 TVG nach, sofern nicht während der Nachwirkung neue Arbeitsverhältnisse begründet werden.

Gesondert kündbar sind nach § 39 Abs. 3 TV-L – und zwar auf landesbezirklicher Ebene, also von jedem einzelnen Mitglied der TdL sowie den entsprechenden Gliederungen der Gewerkschaften ver.di sowie dbb beamtenbund und tarifunion – die Bestimmungen zur regelmäßigen Arbeitszeit (§6 Abs. 1 TV-L), zur Jahressonderzahlung (§20 TV-L) sowie zum Jubiläumsgeld (§23 Abs. 2 TV-L).

Gesondert kündbar nach § 39 Abs. 4 TV-L – aber nur von jeder Tarifvertragspartei des TV-L, also der TdL und den Gewerkschaften ver.di sowie dbb beamtenbund und tarifunion – sind u. a. die Entgelttabellen. Deren Mindestlaufzeit und damit der jeweilige frühestmögliche Kündigungstermin werden im Rahmen der Tarifrunden vereinbart.

3 Räumlicher Geltungsbereich des TV-L

Der TV-L umfasst die Bundesrepublik Deutschland. Allerdings wird im TV-L bei einigen Bestimmungen unterschieden zwischen den Tarifgebieten West und Ost. Wird auf das Tarifgebiet Ost Bezug genommen, gelten die Regelungen für die Beschäftigen, deren Arbeitsverhältnis in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet begründet worden ist und bei denen der Bezug des Arbeitsverhältnisses zu diesem Gebiet fortbesteht. Für die übrigen Beschäftigten gelten die Regelungen für das Tarifgebiet West (§ 38 Abs. 1 TV-L).

So wird z. B. auf das jeweilige Tarifgebiet Bezug genommen in § 6 Abs. 1 TV-L bei der Arbeitszeit. Nur für Beschäftigte im Tarifgebiet West gelten nach § 30 Abs. 1 Satz 2 TV-L die in § 30 Abs. 2 bis 5 TV-L geregelten Besonderheiten für befristete Arbeitsverträge sowie nach § 34 Abs. 2 TV-L die sog. Unkündbarkeit.

4 Betrieblicher Geltungsbereich des TV-L

Der TV-L erstreckt sich auf alle Behörden, Dienststellen sowie auf Einrichtungen und Betriebe (je ohne eigene Rechtspersönlichkeit) der Mitglieder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedverbands der TdL.

Einrichtungen und Betriebe, die in privater Rechtsform geführt werden, fallen nur dann unter den TV-L, wenn die Einrichtung oder der Betrieb Mitglied der TdL oder eines Mitgliedverbands der TdL ist.

Das Bundesland Hessen ist nicht Mitglied der TdL. Hier gilt als eigenständige Tarifregelung der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) vom 1.9.2009, der am 1.1.2010 in Kraft getreten und eng an den TV-L angelehnt ist, aber auch einige eigenständige Regelungen enthält wie z. B. die stufengleiche Höhergruppierung.

5 Persönlicher Geltungsbereich des TV-L

Der TV-L gilt nach § 1 Abs. 1 TV-L für alle Beschäftigten, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedverbands der TdL ist. Die bisherige Unterscheidung im BAT nach Angestellten und Arbeitern ist entfallen. Allerdings unterliegen nur die Arbeitsverhältnisse zwingend und unmittelbar dem TV-L, bei denen der Beschäftigte auch Mitglied in einer den TV-L abschließenden Gewerkschaft ist. Das sind ver.di, Gewerkschaft der Polizei, Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft sowie dbb beamtenbund und tarifunion, der wiederum 42 Fachgewerkschaften repräsentiert.

Für die Nichtgewerkschaftsmitglieder gilt der TV-L daher nur bei arbeitsvertraglicher Einbeziehung und entfaltet lediglich schuldrechtliche Wirkung.

Diese arbeitsvertragliche Einbeziehungsabrede wurde vom BAG in ihrer individualvertraglichen Bedeutung nicht ernst genommen. Sie sollte lediglich die Bedeutung haben bei nichttarifgebundenen Beschäftigten und bei ihnen die fehlende Tarifbindung ersetzen. Sie wurde insofern als "bloße Gleichstellungsabrede" gewertet.[1] Sie war also bloß ein technisches Hilfsmittel zur gleichmäßigen Tarifanwendung im Betrieb unabhängig von der Tarifbindung der Beschäftigte.

Da sie bei den tarifgebundenen Beschäftigten keine individualvertragliche Bedeutung entfaltete, führte ein Wegfall der Tarifbindung durch Austritt aus dem Arbeitgeberverband zu einer lediglich statischen Fortgeltung der tariflichen Regelungen. Und diese lediglich statische Fortgeltung erstreckte sich aufgrund der arbeitsvertraglichen Gleichstellungsabrede auch auf die nicht tarifgebundenen Beschäftigten. Die Klausel verlor somit ihre zeitdynamische Wirkung, wenn normativ der im ...

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