Wird der Beschäftigte einer niedrigeren Entgeltgruppe zugeordnet (Herabgruppierung), erfolgt die Stufenzuordnung stufengleich, d. h. er wird derselben Stufe zugeordnet, wie in der höheren Entgeltgruppe.

Ein Garantiebetrag kommt nicht zur Anwendung.

Das Entgelt der niedrigeren Entgeltgruppe wird auch bei der Herabgruppierung ab Beginn des Monats, in dem die Herabgruppierung erfolgt, gezahlt (§ 17 Abs. 4 Satz 5 TV-L). Ob die Stufenlaufzeit in der niedrigeren Entgeltgruppe neu zu laufen beginnt, regelt der Tarifvertrag nicht. Das LAG Köln hat für den Fall der Herabgruppierung entschieden, dass die Stufenlaufzeit in der niedrigeren Entgeltgruppe neu zu laufen beginnt; mit Urteil vom 1.6.2017 hat das BAG diese Rechtsprechung bestätigt.[1] Sofern der Beschäftigte bisher einen Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-Länder i. V. m. Anlage 3 erhalten hat, wird dieser auch nach der Herabgruppierung weitergezahlt.[2]

 
Praxis-Beispiel

Ein Beschäftigter ist in EG 4 eingruppiert und erhält Entgelt der Stufe 5 (2.720,14 EUR). Auf dem Weg einer betrieblich bedingten Änderungskündigung werden Tätigkeiten nach EG 2 übertragen.

Er erhält ab Beginn des Monats nach Ablauf der Kündigungsfrist stufengleich Entgelt der EG 2 Stufe 5 (2.452,24 EUR). Die Zeit in EG 4 Stufe 5 wird nicht auf die Stufenlaufzeit in EG 2 Stufe 5 angerechnet, sodass Stufe 6 nach 5 Jahren in Stufe 5 erreicht wird.

Herabgruppierung aus einer individuellen Endstufe

Nicht ausdrücklich geregelt ist der Fall einer Herabgruppierung eines in einer individuellen Endstufe Beschäftigten nach dem 1. November 2008. Denn in der niedrigeren Entgeltgruppe gibt es keine stufengleiche individuelle Endstufe und § 6 Abs. 2 TVÜ-Länder ist nach seinem Wortlaut nur bis zum 31. Oktober 2008 anwendbar. Denkbar wäre es, den Prozentsatz der Stufenübersteigung zu ermitteln und die neue Endstufe um diesen Prozentsatz zu erhöhen. Dieser Lösungsansatz erscheint jedoch systemwidrig, weil die einzelnen Stufenbeträge keiner inneren Logik folgen, sondern jeweils ausgehandelt wurden. Die Ergebnisse wären daher willkürlich. Daher erfolgt bei einer Rückgruppierung aus einer individuellen Endstufe die Zuordnung in die Endstufe der niedrigeren Entgeltgruppe. Diese Vorgehensweise wurde durch das BAG[3] bestätigt.

Herabgruppierung in Entgeltgruppen mit besonderen Endstufen

Bei der Herabgruppierung in eine Entgeltgruppe, für welche eine besondere Endstufe entsprechend der Tätigkeitsmerkmale in der Entgeltordnung festgelegt ist, erfolgt grundsätzlich auch eine stufengleiche Herabgruppierung. Lediglich in den Fällen, in welchen zum Zeitpunkt der Herabgruppierung die für die Stufe maßgebliche Stufenlaufzeit bereits erreicht oder überschritten wurde, erfolgt mit der Herabgruppierung gleichzeitig der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe. Zu diesem Zeitpunkt beginnt die nächste Stufenlaufzeit, d. h. Restzeiten werden in diesen Fällen nicht fortgeführt.

 
Praxis-Beispiel

Ein aus dem MTArb in den TV-L übergeleiteter Beschäftigter wurde zum 1.11.2006 in die Entgeltgruppe 9 Stufe 4 übergeleitet. Stufe 4 war bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung gem. Anhang zu § 16 die Endstufe. Der Beschäftigte wird zum 1.12.2013 in die Entgeltgruppe 8 herabgruppiert und dort stufengleich der Stufe 4 zugeordnet. Die für Stufe 4 maßgebliche Stufenlaufzeit von 4 Jahren (in Entgeltgruppe 8) ist zum Zeitpunkt der Herabgruppierung bereits um drei Jahre und einen Monat überschritten. Aufgrund dessen erfolgt gleichzeitig zum 1.1.2013 der Stufenaufstieg in die Stufe 5. Die Restzeit von drei Jahren und einem Monat findet keine weitere Berücksichtigung.

Herabgruppierung aus der Entgeltgruppe 13 Ü

Sofern eine Herabgruppierung aus der Entgeltgruppe 13 Ü erfolgt, ist § 17 Abs. 4 Satz 4 TV-L unter Berücksichtigung des § 20 Abs. 2 TVÜ-Länder anzuwenden. Zunächst ist aus § 20 Abs. 2 TVÜ-Länder herzuleiten, aus welcher Entgeltgruppe (E 13 oder E 14) und aus welcher Stufe der regulären Entgelttabelle der jeweilige Betrag entlehnt wurde. Für Herabgruppierungen aus Entgeltgruppe 13 Ü Stufe 2 (Betrag aus E 13 Stufe 2), Stufe 4b (E 14 Stufe 4) und Stufe 5 (E 14 Stufe 5) erfolgt die Zuordnung in der niedrigeren Entgeltgruppe stufengleich. Sofern sich der Beschäftigte in Entgeltgruppe 13 Ü Stufe 3 oder 4a befindet, müssen die von der regulären Tabelle abweichenden Stufenlaufzeiten berücksichtigt werden. Bei Herabgruppierungen aus E 13 Ü Stufe 3 (Betrag aus E 13 Stufe 3) ist maßgebend, ob dort bereits eine Stufenlaufzeit von weniger oder mindestens 3 Jahren zurückgelegt ist. Bei einer bisherigen Laufzeit von weniger als 3 Jahren wird diese in der niedrigeren Entgeltgruppe auf die Laufzeit in Stufe 3 angerechnet. War der Beschäftigte bereits mindestens 3 Jahre in Stufe 3 oder bereits in Stufe 4a erfolgt die Zuordnung in der niedrigeren Entgeltgruppe in Stufe 4. Überzählige Zeiten werden aber nicht auf die Laufzeit von Stufe 4 nach Stufe 5 angerechnet.

 
Praxis-Beispiel

Eine Beschäftigte ist seit dem 1.11.2011 in Entgeltgruppe 13 Ü Stufe 4b (Betrag aus EG 14 Stufe 4) eingru...

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