Auf die Ausführungen Punkt 7.2.1.2 wird verwiesen.
Werden Wehrdienst- und ähnliche Zeiten bereits als Beschäftigungszeit berücksichtigt, so entfällt eine Anrechnung dieser Zeiten im Rahmen der Dienstzeit nach der unter Bundeswehrzeiten, Zeiten im Soldatenverhältnis geschilderten Vorschrift des § 20 Abs. 6 BAT.
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