Auf die Ausführungen Punkt 7.2.1.2 wird verwiesen.

Werden Wehrdienst- und ähnliche Zeiten bereits als Beschäftigungszeit berücksichtigt, so entfällt eine Anrechnung dieser Zeiten im Rahmen der Dienstzeit nach der unter Bundeswehrzeiten, Zeiten im Soldatenverhältnis geschilderten Vorschrift des § 20 Abs. 6 BAT.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TV-L Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge